Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  4.  Tit.:  Erlaß.  267
Vierter  Titel.

Erlaß.
Erlaß  —  negativer  Anertennungsvertrag
  §.  397.

Das  Schuldverhältniß  erlischt,  wenn  der  Gläubiger  dem
Schuldner  durch  Vertrag"  die  Schuld  erläßt.  34

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  durch  Vertrag  mit
dem  Schuldner  anerkennt  5,  daß  das  Schuldverhältniß  nicht
bestehe.“

1  290,  IIa  341,  IIb  8391,  111  391.  M.  II,  114  bis  116.  Prot.  I,  3876,
II,  511,  696.

1.  Zunächst  erlischt  nur  die  erlassene  Forderung.  Vgl.  8  362  N.  1.
Anders  im  Falle  des  Abs.  2.  Über  Aufhebung  dinglicher  Rechte  durch
Rechtsgeschäfte  vgl.  §§  875,  1064,  1183,  1192,  1199,  1255.  (§8  9142
Saß  2,  903  Satz  3,  928,  959,  9761,  1056,  1165,  1171,  1175,  1178,
1211,  1245#,  1251.)

2.  8  305  A.  4.  Das  Vermächtnis  der  Schuldbefreiung  erkennt  das
BE.  als  Erlöschungsgrund  nicht  an.

3.  Der  formlose  Erlaßvertrag  ist,  losgelöst  von  seinem  Bestimmungsgrunde,
  wirksam  A.  *  vor  8  104.  E.  R.  53  296;  es  kann  aber  der  Erlaß
mit  seinem  Bestimmungsgrunde  dergestalt  in  rechtliche  Verbindung  gesetzt
  werden,  daß  der  Erlaß  binfällig  werden  soll,  wenn  der  Bestimmungsgrund
  sich  nicht  verwirklicht  Z.  JW.  11  188.  Der  materielle  Schuldgrund
draucht  nicht  notwendig  Schenkung  zu  sein.  Über  unentgeltlichen  Erlaß
K.  N.  53½“,  75%.  Die  Quittung  ist  an  und  für  sich  Beweismittel
(&  368);  ob  in  der  Form  des  Gebens  und  Nehmens  der  Quittung  ein
Erlaß-  oder  negativer  Anerkennungsvertrag  zur  Erscheinung  gekommen
ist.  hängt  von  den  tatsächlichen  Umständen  ab.  —  Über  den  einseitigen
Verzicht  §88  2397,  5711,  Satz  1,  7682,  773  Nr.  1,  11372,  3762  Nr.  1,
J2:  533,  6587;  6712;  544;  1406  Nr.  1,  14531  Satz  2,  16431  Satz  2,
182:  Nr.  2;  3P.  88  81,  83,  306,  346,  514,  521,  556,  843.  Der
Verzicht  innerhalb  der  Rechte  der  Schuldverhältnisse  bedarf  der  Annahme
K.  N.  72  171.

4.  Über  Erlaß  des  zur  Verfügung  über  die  Forderung  nicht  Berichtigten
  §  185.  —  Über  Erlaß  bei  Eissameschulduerhältnisß  88  423,
129,,  432  und  126  A.  2.

5.  Man  unterscheidet  den  deklaratorischen  und  den  konstitutiven
Anerkennungsvertrag  (man  erkennt  das  Nichtbestehen  eines  in  Wirklichkeit
nicht  bestehenden  Schuldverhältnisses  und  die  Aufhebung  eines  bestehenden
Schuldverhältnisses  an!).  E.  JW.  10  008.  Die  88  423,  4292,  432  finden
auch  beim  Anerkennungsvertrage  Anwendung.

6.  Da  in  dem  Erlaß  und  negativen  Anerkennungsvertrag  eine
Leistung  des  Gläubigers  an  den  Schuldner  bewirkt  wird  (§  8122),  so
finden  die  Borschriften  in  den  88  812  ff.  Anwendung.  E.  R.  53  298.

7.  über  den  positiven  Anerkennungsvertrag  §  781.