332 Zweites Buch Recht der Schuldverhältnisse.
b) Beseitigng. d. Rechte Dritter 8. 499.
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wieder-
kaufsrechts: über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er ver-
pflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen.
Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrest-
vollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.5
1 478, II A 484 3, IID 493, 111 491. M. II, 343. Prot. II, 82 bie 86.
1. 8§ 4971. 2. Oder Schadensersatz zu leisten (§8 3252, 326),
wobei es nicht releviert, ob Wiederverkäufer den Vorbehalt gekannt
hat oder nicht. 3. A.“ vor § 104, § 135 A. 5.
3. Verwendungen S. 500.
Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf
den gekauften Gegenstand vor? dem Wiederkaufe gemacht hat,
insoweit Ersatz verlangen, als der Werth des Gegenstandes
durch die Verwendungen erhöht ist.“ Eine Einrichtung, mit
der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er weg-
nehmen.
I 479, II a 435, 11 b 494, 111 495. M. II, 344. Prot. II, 7, u.
VI, 170, 174.
1. 8§ 256 A. 1.
2. § 497½1. Über Verwendung nach dem Wiederkaufe § 450.
3. 88 256, 257. Ausnahme in §501. Wegen des Zurückbehal-
tungsrechts § 320 (gegenseitiger Vertrag).
4. Zur Zeit der Ausübung des Wiederkaufsrechts. Übermäßigen
Verwendungsansprüchen wirkt § 408" entgegen. Wegen notwendiger
Verwendungen kein Ersatzanspruch. 5. § 253.
4. Schätzungswert S. 501.
Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswerth vereinbart,
den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs! hat, so
ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang
oder die aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit
der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der
Wiederkäufer zum Ersatze von Verwendungen nicht verpflichtet.
1 180, II àa 436, IIb 195, III 496. M. I1, 344. Prot. II, 92.
I. 8 1971.r
2. Dagegen ist der Wiederverkäufer verpflichtet, die durch seine
Verfügung über den gekauften Gegenstand begründeten Rechte Dritter
zu beseitigen (§ 1993; er bleibt berechtigt zur Wegnahme der Einrichtung
(§ 50) Satz 2)1.