Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

430 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
er kann ferner gemäß § 665 die Ausführung des Auftrags einem Dritten 
übertragen, wenn dies nach Lage der Sache wegen besonderer unvorher- 
gesehener Umstände geboten erscheint. Im Falle der befugten Sub- 
stitution entsteht je nach der ausdrücklichen oder aus den Umständen 
zu entnehmenden Absicht des Auftraggebers und des Beauftragten ent- 
weder zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ein unmittelbares 
Rechtsverhältnis, so daß der Auftraggeber gegenüber dem Substituten 
direkt berechtigt und verpflichtet ist, oder es entsteht nur ein unmittel- 
bares Rechtsverhältnis zwischen dem Beauftragten und dem Substituten. 
Der Auftraggeber hat im letzteren Falle Ansprüche gegen den Substituten. 
aus der GEschäftsführung ohne Auftrag oder aus unerlaubten Hand- 
lungen oder aus der Abtretung der Rechte des Beauftragten. 
3. Beim Erlöschen des Auftrags erlischt in der Regel auch die 
Substitution. Ist sie nicht gestattet, so haftet der Beauftragte für allen 
Schaden, von dem feststeht, daß er bei unterbliebener Substitution nicht 
eingetreten wäre. 4. Also abweichend von § 278; eine anderweite 
Vereinbarung ist nicht ausgeschlossen. 
5. §§ 276 ff. Dies kann liegen in der Auswahl des Dritten 
(culpa in eligendo) und in der Unterlassung der Mitteilung von den 
Anweisungen des Auftraggebers oder von der Lage der Sache. 
6. Vgl. auch § 8318 bei unerlaubten Handlungen. 
7. Vorausgesetzt ist gestattete Zuziehung der Gehilfen § 278 
A. 3. Unbefugte Zuziehung von Gehilfen verpflichtet zum Schadens- 
ersatze schlechthin, auch wenn ein Verschulden der Gehilfen nicht vor- 
liegt. Haftung des Notars für das Versehen seines Bureauvorstehers 
Z. JW. 07 7/1. 
8. Analog § 613 Satz 2. Vgl. auch § 399, ZPO. 8§ 851. 
9. 8 664 ist bei der entgeltlichen Geschäftsbesorgung nicht anwend- 
bar § 675 M. 4. 
b) Weisungen 8. 665. 
Der Beauftragte ist berechtigt 1, von den Weisungen des 
Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach an- 
nehmen darf, daß der Auftraggeber bei Kenntniß der Sachlage 
die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der 
Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen? und dessen 
Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Ge- 
fahr verbunden ist.3 
1 590, II 506, 110 652, 111 652. M. II, 535, 536. Prot. II, 357. — 
88 27, 40, 86, 675, 692, 713. HGV. 88 385, 400, 408. 
1. Der Beauftragte ist nicht ein mechanisches Werkzeug, sondern 
er stellt seine Intelligenz in den Dienst des Auftraggebers. Demnach 
ist er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von den Wei- 
sungen abzugehen, wenn bei deren Befolgung dem Auftraggeber nach 
Lage der Sache zweifellos ein Schaden erwachsen würde. Vgl. Z. R. 
54 (keine Verpflichtung der Girobank). 2. A.“ vor § 104.
	        
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