I. Abschn.: Personen. 1. Tit.: Natürliche Personen. 9
G. v. 26. 6. 06, (Vornamen).
2. Bezieht sich zunächst nur auf den Namen, (nicht das Pseudo-
uym), Vornamen (ZE. FG. 70 135), Familiennamen und Adelsprädikat, so-
weit es Bestandteil des Namens ist K. 2360, JW. 04 8, 05 ½5 (das
Adelsrecht an und für sich bleibt unberührt, § 1 A. 6, vgl. aber S. G.
u. BVdg. v. 19. 9. 02, H. a. 3, M.Sch. § 11, S.M. a. 24 8 3, S. A.
699 S.K.G. a. 44, Bsch. 8 4, L. 82, M.St. § 12)) eines Menschen
(aber auf juristische Personen entsprechend anzuwenden E. R. 74110),
nicht ohne weiteres auf Ortsnamen, Hofmarken, Wappen (&. R. 71258
für entsprechende Anwendung). Das Recht am eigenen Bilde ordnet
RG. v. 9. 1. 07 822. Namensschutz für ein Pensionat E. Gr. 457“.
Wegen der kaufmännischen Firmen HGB. § 37 mit 8§8 17 bis 36, E. R.
59 5. Vgl. auch R. v. 12. 5. 94 § 14, RG. v. 27. 5.96 § 8. Für
Varenzeichen E. R. 51 I, 546.
A. Gegen Behörden, die 4 Verfügungen betreffend das Namens-
recht zuständig sind, ist dieser Schutz nicht gegeben, S. Gr. 49 82#8#. Pr.
Heroldsamt § 1 A. 6.
4. E. R. 42½# — Kein Vermögensinteresse nötig. Klage der
Siefeau gegen die ihren Namen flihrende Konkubine des Mannes, E.
r. 461 7.
5. und zwar als Namen (E. JW. 08 727), insbesondere auf Schil-
dern, Geschäftsanzeigen, als Warenbezeichnung, Z. R. 74 3° (sofern sie
nicht allgemein üblich geworden, E. Bay. 69 310) Benennung eines Tanz-
lokals, Handelsfirma oder Bestandteil einer solchen führt (wenn auch mit
unmerklichen Abweichungen E. R. 74 116), während die Verwendung für
Theater- und Romanfiguren, obwohl sie beleidigend sein kann, nicht als
Gebrauch in diesem Sinne anzusehen ist. E. JW. 0178, 03B.-51, Bay.
3##i, R. 56 155, 66 325. — Ehefrau braucht nicht den Vornamen zu führen
(& JW. 1157), ebensowenig Minderkaufmann (E. FG. 10 189).
6. Z. B. Entfernung des Schildes, Löschung im Standesregister,
Handelsregister, Grundbuche, öffentliche Erklärung.
7. Nicht vererblich. — Außerdem positive und negative Feststellungs-
kllage nach ZBPO. § 256. Im Falle eines Verschuldens Ehhadensersa
nach 38 823, 276, 253, 847.
8. Eine im BGB. mehrfach auftretende, aber nicht allgemeine (2.
R. 60 5. 16,), insbes. UnlW. §§ 1, 13, 14, 16, 21, 24, 25, 27 nicht
verlangte, vom Verletzten darzutuende, aber vielfach aus den Umständen
der Beeinträchtigung zu folgernde (ZE. JW. 11 573 bss) Voraussegung der
geren zukünftige Zuwiderhandlungen gerichteten, von einer bloßen Fest-
tellungsklage zu unterscheidenden Unterlassungsklage. Vgl. 88 862,
1004, 1027, 1053, 1134, auch § 550. — Dagegen gestattet 3P. 8 259
in seiner durch BGB. 8 241 S. 2 gerechtfertigten Anwendung auf Unter-
lassungen eine Unterlassungskllage vor geschehener Zuwiderhandlung.
Überhaupt ist die Unterlassungsklage nicht auf die gesetzlich normierten
Einzelfälle beschränkt, Z. R. 48 1109, 61 260. Ausdehnung auf das Rechts-
gut eines Gewerbebetriebes, Z. JW. O07 505, 08½3, R. 77 217, der Ehre
. JW. 11 5868, Vgl. 8 1004 A. 1.
(Frau, Kinder, scene Lü. 8 1 (Senat), E.L. BO. 27. 12. #9,