I. Abschn.: Personen. 1. Tit.: Natürliche Personen. 11
Hat ein Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der drei-
jährige Zeitraum mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der
Krieg beendigt worden ist.
Als Angehöriger einer bewaffneten Macht gilt auch der-
jenige, welcher sich in einem Amts- oder Dienstverhältniß oder
zum Zwecke freiwilliger Hülfeleistung bei der bewaffneten Macht
befindet.
1 7. II 3, IIPD 15, 111 15. M. I, 8. Prot. I, 6. D. 4.
1. auch einer ausländischen bewaffneten Macht. — Für das IUn.
land RG. v. 9. 11. 67 8.2, v. 2. 5. 74, v. 12. 2. 75 8 38, MS X
84. 2. 3PO. g 966. 3. 8 14 K. 2.
a. Seeverschollenheit 8. 16.
Wer sich bei einer Seefahrt: auf einem während der Fahrt
untergegangenen? Fahrzeuge befunden hat und seit dem Unter-
gange des Fahrzeugs" verschollen ist, kann für todt erklärt
werden", wenn seit dem Untergang ein Jahrs verstrichen ist.
Der Untergang des Fahrzeugs wird vermuthet", wenn es an
dem Orte seiner Bestimmung nicht eingetroffen, oder in Ermange-
lung eines festen Reiseziels' nicht zurückgekehrt ist und wenn
bei Fahrten innerhalb der Ostsee ein Jahr,
bei Fahrten innerhalb anderer europäischer Meere, mit
Einschluß sämmtlicher Theile des Mittelländischen,
Schwarzen und Azopschen Meeres, zwei Jahre,
bei Fahrten, die über außereuropäische Meere führen,
drei Jahre
sel dem Antritte der Reise verstrichen sind. Sind Nachrichten
uber das Fahrzeug eingegangen, so ist der Ablauf des Zeitraums
erforderlich, der verstrichen sein müßte, wenn das Fahrzeug“
von dem Orte abgegangen wäre, an dem es sich den Nachrichten
zufolge zuletzt befunden hat.“
1 IIna 1. 110 15, I1II 16. Ml. I. 39. Prot. I, 7, VI, 111. D. 1. —
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1. einschließlich zur See führender Binnengewässer.
2. Gilt nicht für Berunglückung ohne Untergang.
3. Spätere Verschollenheit genügt nicht. 1. 3P. 9 966.
5. 8 14 A. 2. 6. Tatsachenv. Einl. II .
7. z. B. bei Fischerbooten.
8. am Tage, auf den die Nachricht ich erstreckt.
9. Mit Ablauf der Fristen des Abs. 2, Vermutung des Unter
ganges und damit Beginn der Frist des dese 1.