Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverh.  25.  Tit.:  Unerlaubte  Handlungen.  585
Schmerzensgeld  gehört  zum  Sondergut  88  1439,  1525°,  1380  E.  JW.
11.  5.  9  253

6.  gPO.  8  287.  E.  R.  63  106.  Die  Feststellung  ist  mit  der  Revision
nicht  anfechtbar  E.  R.  76  175,  JW.  02  B.  6.

7.  In  dem  Falle  des  StGB.  8  231  kann  der  Verletzte  sonach  entweder
  im  Strafverfahren  oder  beim  Zivilrichter  die  Zuerkennung  der
Buße  beanspruchen.  Die  Verurteilung  des  einen  Täters  zur  Buße  gemäß
  §  231  StE#B.  schließt  die  Haftung  des  anderen  Täters  nicht  aus
(a.  M.  —.  Bay.  3  587).  «

8.§§394,400,1069«,12749und8PO-§8511,KO.§1I.

9.§823A.13.  10.  8  781.

11.  §  291  A.  3.  Sonderung  des  immater.  Schadensbetrages  in
der  Urteilsformel  von  dem  übrigen  Schadensbetrage  ratsam;  aber  es  ist
nicht  zu  beanstanden,  wenn  im  Einzelfalle  der  Anspruch  auf  Schmerzensgeld
  durch  eine  über  das  Maß  strenger  Gerechtigkeit  hinausgehende  Zumessung
  des  Schadensersatzes  am  Vermögensschaden  mit  abgegolten  wird.

12.  8  8232,  StGB.  8§  174,  176,  177,  179,  182.  13.  §  825.

VIII.  Bes.  Bestimm.  f.  Sachersatz.
1.  Haftg.  f.  Zufall  bei  Entziehg.  S.  848.

Wer  zur  Rückgabe  einer  Sache  verpflichtet  ist,  die  er  einem
Anderen  durch  eine  unerlaubte  Handlung  entzogen  hat?,  ist  auch
für  den  zufälligen  Untergang,  eine  aus  einem  anderen  Grunde
eintretende  zufällige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe'  oder  eine
zufällige  Verschlechterung  der  Sache  verantwortlich",  es  sei  denn?,
daß  der  Untergang,  die  anderweitige  Unmöglichkeit  der  Herausgabe
  oder  die  Verschlechterung  auch  ohne  die  Entziehung  eingetreten

  sein  würde.
1  716,  II  771,  IIb  838,  III  8382.  M.  II,  740.  Prot.  11,  607.

1.  9  90.  2.  Es  kann  auch  der  Anspruch  aus  dem  Eigentum
oder  Si  oder  aus  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  erhoben  werden.

3.  Z.  B.  Ersitzung  durch  einen  Dritten.  Einziehung.

4.  Abweichend  von  8275  wie  beim  Verzuge  des  Schuldners  (8287).
Auch  hier  braucht  das  zufällige  Ereignis  nicht  dasselbe  zu  sein.

A.  Die  Voraussetzungen  des  Nachsatzes  hat  der  Ersatzpflichtige
darzutun.
2.  Berzinsung  der  Ersatzsumme
bei  Entziehg.  od.  Slagsae  8.  849.

Ist  wegen  der  Entziehung  einer  Sache  der  Werth  oder
wegen  der  Beschädigung  einer  Sache  die  Werthminderung  zu
ersetzen,  so  kann  der  Verletzte:  Zinsen?  des  zu  ersetzenden  Betrags
  von  dem  Zeitpunkt  an  verlangen,  welcher  der  Bestimmung
des  Werthes  zu  Grunde  gelegt  wird.4

1  717,  Ia  773,  IID  884,  1II  838.  M.  II,  740,  741.  Prot.  11I,  607.
Geändert  durch  RTK.  —  §9  668.