Full text: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$ 7. Die Selbstverwaltungskörper. 115 
Übertragung andrer staatlicher Geschäfte eingeschlagen (standes- 
amtlicher Funktionen,*! Funktionen der sog. gerichtlichen Polizei 
u.a. m.) So eng aber auch die Geschäfte des übertragenen 
Wirkungskreises mit der Gemeindeorganisation verbunden sein 
mögen, so können doch nach den meisten Gesetzen viele von ihnen 
unter bestimmten Voraussetzungen durch einfache staatliche Ver- 
ordnung abgelöst und Staatsbehörden übertragen werden.*? 
amtmännern, Oberschulzen) im Namen des Königs geführt, vorbehaltlich 
der in $2 des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Ausnahme. — Die 
Ortspolizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten 
Staatsbehörde in Polizeiangelegenheiten erteilten Anweisungen zur Aus- 
führung zu bringen...‘ Preuß, Städt. Amtsrecht in Preußen, S. 215ff. 
Anschütz, im Verwaltungsarchiv VI 8. 606ff. Gerland, im Archiv 
für öffentl. Recht XVII S. 230ff. 
41 Vgl. z.B. Reichs-Personenstandsgesetz von 1875 $4: ‚In den 
Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht über- 
schreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, 
Ortsvorsteher oder deren gesetzlicher Stellvertreter) die Geschäfte des 
Standesbeamten wahrzunehmen.“ 
42 Sofern die Handhabung der Ortspolizei grundsätzlich dem Staate 
zusteht, aber zur Ausübung den Gemeinden übertragen ist (s. oben 8. 111), 
kann der Staat auch ermächtigt sein, sie durch eigene Organe zu be- 
sorgen. Dies trifft z. B. zu in Preußen und Baden; in den größeren 
Städten dieser Staaten sind für die Verwaltung der Ortspolizei staatliche 
Polizeistellen errichtet (in Preußen: Polizeipräsidien, Polizeidirektionen). 
Vgl. z. B. Preußisches Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 
1850, $ 2: „In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land- 
gericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden von mehr als 
10 000 Einwohnern, kann die örtliche Polizeiverwaltung durch Beschluß 
des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen werden. 
Auch in anderen Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe 
Einrichtung zeitweise eingeführt werden.“ Bitters Handwörterbuch der 
preuß. Verwaltung II? S. 280, Art. „Polizeibehörden“. Hue de Grais, 
Handbuch d. Verfassung und Verwaltung, 2! $ 221. Über solche Städte 
mit staatlicher Polizeiverwaltung: Rönne- Zorn, Preuß. Staatsrecht II 
8.645. Gieseim Jbeh.d.öff. R.VII142. FürBaden: Thoma, Polizeibefehl 
im Bad. Recht IS.145 ff., 174. Jellinek, System, S.276, Notel. InPreußen 
hat das Polizeikostengesetz v. 3. Juni 1908 dem Staate die „unmittelbaren“ 
Kosten auferlegt, die aus der Handhabung der Ortspolizei durch staatliche Be- 
amtein solchen Städten entstehen, aber die Städte haben daran ein Drittel 
beizutragen. Anschütz im Jahrbuch d. öffentl. Rechts III (1909) S. 455 ff. 
Im Großherzogtum Baden fehlt eine allgemeine Rechtsenorm über eine 
solche Beitragspflicht. Infolgedessen dürfen diesen Städten Kosten der 
durch Staatsorgane geführten Polizeiverwaltung nur soweit belastet 
g*
	        
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