Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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8  15.

Bei  Veränderung  von  Pfarrbezirken  sowie  zum  Ausgleiche  für  erhebliche
Aufwendungen  zu  Gunsten  einer  Kirchengemeinde  kann  für  eine  bestimmte  Zahl
von  Jahren  die  Freilassung  oder  verminderte  Heranziehung  einzelner  Steuerpflichtiger
  beschlossen  werden.

Die  Beschlüsse  in  den  9§  14  und  15  bedürfen  der  Genehmigung.

 

IV.  Verfahren.
a.  Ausschreibung.

w16.
Die  Veranlagung  erfolgt  für  jedes  Rechnungsjahr  durch  den  Kirchenvorstand.

Das  Rechnungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  April  und  schließt  mit  dem
31.  März.

Der  Beschlußfassung  der  kirchlichen  Organe  bleibt  überlassen,  an  Stelle  des
Rechnungsjahrs  eine  Periode  bis  zu  sechs  Rechnungsjahren  treten  zu  lassen.

17.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  staatlich  veranlagte  Steuer  (6  13
Abs.  1)  nicht  die  unveränderte  Grundlage  der  Steuerzuschläge  bildet,  stehen  dem
Kirchenvorstande  die  im  9  63  Abs.  2  bis  4  des  Kommunalabgabengesetzes  vom
14.  Juli  1893  (Gesetz=  Samml.  S.  152)  aufgeführten  Befugnisse  zu.

18.

Die  Erhebung  der  Kirchensteuern  ist  durch  eine  in  ortsüblicher  Weise  zu
bewirkende  Veröffentlichung  der  zu  erhebenden  Prozentsätze  bekannt  zu  machen.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  die  Bekanntmachung  des  Steuersatzes  an
die  Steuerpflichtigen  durch  besondere  verschlossene  Mitteilung  anzuordnen.

Bei  Zugängen  im  Laufe  des  Jahres,  sowie  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen
  die  staatlich  veranlagte  Steuer  nicht  die  unveränderte  Grundlage  der  Steuerzuschläge
  bildet,  bedarf  es  stets  besonderer  verschlossener  Mitteilung.

Nach  erfolgter  Bekanntmachung  ist  die  Steuer  in  den  ersten  acht  Tagen
eines  jeden  Kalendervierteljahrs  zu  entrichten.

An  Stelle  des  Vierteljahrs  kann  durch  Beschluß  der  kirchlichen  Veranlagungsbehörde
  (§  16)  eine  halbjährliche  und,  falls  die  Verhältnisse  der  Gemeinde  es
zulässig  erscheinen  lassen,  eine  jährliche  Hebeperiode  eingeführt  werden.  Auch  kann
festgestellt  werden,  daß  die  Hebung  gleichzeitig  mit  der  Einziehung  der  Staatsoder
  Kommunalsteuern  an  einem  oder  mehreren  Einziehungsterminen  erfolge.

Wird  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  eine  außerordentliche  Umlage  notwendig,
  so  ist  über  die  Termine  der  Einziehung  in  dem  Steuerbeschlusse  Bestimmung
zu  treffen.