Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Nachfolge  in  ein  Familiensideikommiß,  Stammgut  oder  Lehen.
(Nachfolgeschein.)

Art.  93.

Dem  Nachfolger  in  ein  Familienfideikommiß,  Stammgut  oder  Lehen  ist  auf  Antravon
  dem  Amtsgericht,  welchem  die  Führung  des  Grundbuchs  über  das  Familienßmidei
kommiß,  Stammgut  oder  Lehen  obliegt,  ein  Nachfolgeschein  auszustellen.  Fehlt  es  an
einem  hienach  zuständigen  Gericht,  so  ist  dasjenige  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirt
sich  das  betreffende  Verögen  ganz  oder  zum  größeren  Theil  befindet.

Auf  den  Nachfolgeschein  finden  die  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchüber
  den  Erbschein  entsprechende  Anwendung.  Das  Grundbuchamt  kann  zum  Nachwei:
der  Nachfolge  die  Vorlegung  eines  Nachfolgescheins  verlangen.

HPierker  Titel.
Notariatswesen.

Bezirksnotare.
Art.  94.

An  die  Stelle  der  Gerichtsnotariate  und  der  Amtsnotariate  treten  die  Bezirksnotaxiate.

In  jedem  Amtsgerichtsbezirk  muß  mindestens  ein  Bezirksnotariat  bestehen.  Aender
ungen  der  bisherigen  Gerichts=  und  Amtsnotariatsbezirke  und  Neueinrichtungen  von
Bezirksnotariaten  erfolgen  nach  Anhörung  der  bürgerlichen  Kollegien  der  betheiligten
Gemeinden  im  Wege  der  Königlichen  Verordnung.

Die  Bezirksnotariate  werden  regelmäßig  mit  einem,  ausnahmsweise  mit  mehreren
Beamten  besetzt.  Im  letzteren  Falle  erledigt  jeder  Bezirksnotar  die  ihm  obliegenden
Geschäfte  als  Einzelbeamter.  Einem  derselben  wird  von  dem  Justizministerium  die
allgemeine  Dienstaufsicht  übertragen.

Art.  95.

In  den  ordentlichen  amtlichen  Geschäftskreis  des  Bezirksnotars  fällt  unbeschadesonstiger
  bestehender  Vorschriften  die  Verpflichtung,  innerhalb  seines  Bezirks  die  Verrichtungen

  des  Grundbuchbeamten,  des  Vorsitzenden  des  ordentlichen  Vormundschafts
gerichts  und  des  Vorsitzenden  des  ordentlichen  Nachlaßgerichts  zu  übernehmen.