Einziehung (Unbrauchbarmachung)
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Streu, oder Harz geeignet erscheinen, sofern sich
jemand mit ihnen außerhalb der öffentlichen oder
olcher Wege aufhält, zu deren Benützung er berech-
tigt ist; § 40: Unerlaubte oder solche Werbungs-
werkzeuge (d. h. Werkzeuge zum Abtrennen und
Sammeln), mit denen jemand auf Forstgrund-
stücken oder Torfmooren als Dienstbarkeits= oder
Nutzungsberechtigter oder Pächter unbefugt seine
Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder
zu einer Zeit, zu welcher dies nicht gestattet ist,
ausübt; § 43: Holz, welches den Gesetzen (z. B.
KabO v. 30. 6.39 S223) oder Polizciverordnungen
zuwider transportiert ist. 46) Jagdordnung
v. 15. 7.07 S20 J 78 (ebenso das frühere, in Han-
nover noch jetzt geltende, Wildschongesetz v. 14.
7. 04 S159 §5 16): Wild, Riebitz= und Mövenecier,
welche in einer Zeit, zu der dies nicht gestattet ist,
versendet, zum Verkauf herumgetragen, ausgestellt,
feilgeboten, verkauft oder angekauft werden.
Durch Polizeiverordnung kann in Preußen E.
nicht vorgeschrieben werden, weil dies in § 5 des
Gv. 11. 3. 50, §§. 136 ff LV nicht zugelassen ist
(KG 7. 4. 98; DJZ 3, 389).
5. Abweichungen der Einzelvorschriften
vom § 40 St6ß und andere Besonderheiten.
1) Es werden Gegenstände der E. unterworfen,
welche weder durch eine Straftat hervorgebracht,
noch zur Begehung einer solchen gebraucht oder
bestimmt sind, z. B. das durch die Straftat Er-
langte in § 335 St GB (vielfach werden aber auch
Gegenstände genannt, die schon nach §# 40 der E.
unterliegen). 2) Die E. wird oft auch bei fahrlässi-
gen Vergehen und bei Uebertretungen (so in
# 360, 367, 369 St, in vielen Reichsneben-
gesetzen und in den angeführten preußischen Be-
stimmungen) vorgesehen. 3) Zwingend wird
die E. vorgeschrieben nach § 3 Ziffer 1, 2, 6, 10,
11, 13, 17, 18, 19, 24, 27, 29, 30, 31, 34, 35, 36
bis 41, 43 (nicht nach den Ausf. V), 44, 46, teil-
weise auch 23, 25, 28, 45, während sie in den
übrigen entsprechend dem # 40 nur zugelassen
wird; ein festes Prinzip ist hier nicht erkennbar.
4) Vielfach wird ausdrücklich vorgeschrieben, daß
die E. ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhält-
nisse erfolgt (3—11, 14—19, 21—26, 28—34,
38—43, 44 (§ 151, 45 (§8 231, 46); doch wird dieser
Zusatz auch in denjenigen andern Fällen zu er-
gänzen sein, wo nicht aus dem Inhalt der Vor-
schrift (wie bei 1 und 2) das Gegenteil zu folgern
ist. Das VG enthält in 5 154 über diese Frage
besondere Vorschriften. 5) Mehrfach ist, falls der
Gegenstand selbst nicht eingezogen werden kann,
an die betreffende öffentliche Kasse der Wert zu
erlegen (1, 2, 36, 37, 40), an dessen Stelle im
Nichtermittlungsfalle nach dem Vereinszoll= und
Brausteuer G (37 und 40) eine bestimmte Geld-
summe tritt; die Maßregel nähert sich hierdurch
der Geldstrafe. 6) Soweit die Sondervorschriften
nicht anwendbar sind, kann die E. aus § 40 St GB
erfolgen, sofern dieser an sich Platz greift (so be-
treffs des früheren Weinch REG 40, 361; AM
betr. des NahrungsmittelS Rö 6, 296; 7,
428; 8, 238. 7) Verletzt die Straftat mehrere
Strafgesetze und läßt nur das minder schwere die
E zu, so kann diese gegen den Täter oder Teil-
nehmer, also formell als Nebenstrafe, nach § 73
StGB nicht verhängt werden (anders nach §# 90
VE), außer gemäß §§ 134, 158 des V.#G und 31
Abs 3 des Wein G von 1909
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#5s 6. Einziehungsverfahren. Die Zulässigkeit
einer E. steht der Zuständigkeit des Schöffen-
gerichts und der Ueberweisung an dieses nicht ent-
gegen (§5 278, 75 ½ GV0), ebenso wenig dem
Versäumnisverfahren, der Entbindung vom
Hauptverhandlungstermin, dem Verfahren gegen
einen abwesenden Angeklagten (ss 231, 232, 319
St PO). Eine Zuziehung der E. Beteiligten (vgl.
§* 478 Abs 2 StOund unter 99 Nr. 15) insbeson-
dere, soweit neben der Strafe die E. auch der dem
Täter nicht gehörigen Gegenstände zugelassen ist,
des Eigentümers zum ordentlichen Verfahren ist
im Gesetz nicht vorgesehen. Die entsprechende
Anwendung der # 477 ff unstatthaft (Re 34,
384, AM Löwe 12, 829; RG 5, 375). Anders
die §§ 456 ff des VE (gegen diese Neuerung
Schoetensack, GerS 74, 142 ff). Die E.,
für deren Verhängung es eines besonderen An-
trags nicht bedarf, ist im Urteil auszusprechen
(5J 40 Abs 2 St), d. h. in dem in der Hauptsache
— und zwar im Regelfalle gegen den Eigentümer
— zu erlassenden Strafurteil, also nicht in einem
Nachtragsurteil. Dem Urteil stehen hier der amts-
richterliche Strafbefehl, die polizeiliche Strafver-
fügung und der Strafbescheid der Verw Behörde
gleich (SS 447, 453, 459 St PO). Regelmäßig
(abgesehen von den Ausnahmefällen der § 199,
233 StGB) kann die E. nur in einem Urteil aus-
gesprochen werden, welches daneben eine Strafe
festsetzt, also nicht in einem freisprechenden Urteil
(wegen der Fälle, in denen die E. selbständig aus-
gesprochen werden kann, vgl. unten §& 10). Die E.
im Falle Nr. 35 kann auch im Zivilwege erfolgen.
II. Unbrauchbarmachung und Vernichtung
7 Die Unbrauchbarmachung gemäß § 41
St G# . 1) Nach §+ 41 StG sind alle Exemplare
einer Schrift, Abbildung oder Darstellung, deren
Inhalt strafbar ist, sowie die zu deren Herstellung
bestimmten Platten und Formen unbrauchbar
zu machen. Die Maßregel ist im Gegensatz zu
der E. des § 40 eine reine polizeiliche Vorbeu-
gungsmaßregel, wenn sie auch in der Form einer
Nebenstrafe (Ro 11, 122) verhängt wird. Die
Unbrauchbarmachung setzt keine E. voraus; das
Eigentum verbleibt dem bisherigen Eigentümer,
dem nach der Urteilsvollstreckung die Papiermasse,
bei teilweiser Strafbarkeit (Abs 3; unten Nr. 12)
auch der nicht strafbare Teil herauszugeben ist.
Die E. des § 40 und die Unbrauchbarmachung des
#s41 können nebeneinander vorkommen. Liegen
für einzelne Exemplare einer Schrift die Vor-
aussetzungen des §& 40, für andere die des § 41
vor, so ist bei diesen die Unbrauchbarmachung,
bei jenen die E. auszusprechen (RE# 17, 311).
2) Die Schriften brauchen keine Preßerzeugnisse,
müssen aber zur Verbreitung bestimmt sein.
Zu den Darstellungen gehören auch Phonogra-
phenwalzen und Grammophonplatten (Rö 38,
345), sowie Kinematographenfilms (R 39,
183). Ist nur ein Teil der Schrift usw. strafbar,
so sind nach Abs 3, falls eine Ausscheidung mög-
lich ist, nur die strafbaren Stellen und die Plat-
ten und Formen, auf denen sich diese Stellen be-
finden, unbrauchbar zu machen. 3) Der Inhalt
muß strafbar sein. Streng genommen kann
man nur von der Strafbarkeit einer Person.
sprechen. Strafbar ist der „Inhalt“ im Sinne