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Flüsse
ber, System des deutsch. Priv. R. 151; Ernst Meier
in Holtzend. NKL.; Otto Mayer 1, 844; Schelcher,
Sächs. Wassergesetz 0ä; Brenner, Wassergesetze (bayr.)
114 f;: Schenkel, Das bad. Wasserrecht ? 101 ff;
Stoerk, Art. „Flößerei“ in HW StW 1, 1111 ff.
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Sluchtlinien
Bauwesen, Wege
FKlurbereinigung
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Flüsse
6# 1. Begriff und Arten. ## 2. Rechtliche Zugehörigkeit
der Privatflüsse. 1 3. Die Wasserverteilung 1 4. Die
Instandhaltung.
& 1. Begriff und Arten. Unter F. verstehen
wir die natürlichen fließenden Gewässer, im Ge-
gensatz zu den künstlichen Gewässern, welche von
Menschenhand geschaffene Einrichtungen sind (Ka-
näle ), und zu den stehenden Gewässern (Seen,
Teiche). Die F. zerfallen in Privatflüsse und
öffentliche F. oder Ströme. Das Unterscheidungs-
merkmal ist, daß die letzteren als öffentliche Ver-
kehrsstraßen dienen. Die Landesrechte, denen
nach EG z. BGB a 65 diese ganze Materie offen
gelassen worden ist, haben das Merkmal verschie-
den formuliert: es wird bald die Brauchbarkeit
zur Schiffahrt und zur Flößerei mit verbundenen
Hölzern verlangt, bald soll das eine oder das
andere, bald nur das erstere genügen.
Wegen der öffentlichen F. TStröme. Die
Privat F., von welchen hier allein die Rede ist,
mag man noch einmal einteilen in F. und Bäche,
je nach der Größe; juristische Bedeutung hat die-
ser unterschied nicht. Vgl. noch Binnengewässer,
Kanäle.
§. Rechtliche Zugehörigkeit der Privatflüsse.
Die natürlichen Wasserläufe scheinen bestimmt, ihre
Vorteile einem ganzen Landstrich, insbesondere
der mehr oder weniger langen Kette von Grund-
stücken, die sie berühren, einer Gesamtheit also
zu gewähren. Das ältere Recht brachte diesen
Gedanken zum Ausdruck, indem es den Wasser-
lauf in das Recht der nächsten wirtschaftlichen
Gesamtheit stellte: er ist Allmende; den Ge-
meindegenossen sind Nutzungsrechte daran ein-
geräumt mit besonderer Bevorzugung der An-
grenzer. Ueber eine Besonderheit X Auenrecht.
Das neuere Recht hat es nur in Ausnahms-
fällen bei diesem Sonderrecht der Gemeinden be-
lassen; auch ist nur für bestimmte Wasserläufe
durch ausdrückliche Verfügungen der Staat an die
Stelle gesetzt worden (Fluß-Regal, fiskalische
Flüssc). Manchmal werden auch alle Wasserläufe
schlechthin als herrenlos behandelt (X Ströme
8 1, bezüglich des Württemberg. Wasserrechtsl.
Die am meisten übliche Regelung nimmt zur
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Grundlage das Recht der Angrenzer.
Jeder Grundeigentümer ist danach angesehen
als Herr über das Stück des Wasserlaufs, das an
seinem Grundstücke entlang geht, Bett und darüber
gleitende Wasserwelle. Diese Herrschaft ist privat-
rechtlicher Natur; sie ist ein dingliches ausschließ-
liches Recht, alle Verfügungen über den Gegen-
stand umfassend, welche nicht besonders ausgenom-
men sind, dem Eigentum gleich. Wenn man
diesen Ausdruck vermeidet und lieber von um-
fassenden Nutzungsrechten der Angrenzer spricht,
so geschieht es mit Rücksicht auf den großen Um-
fang, in welchem dieses Recht tatsächlich beschränkt
ist. Die Bestimmung des Wasserlaufs, der Ge-
samtheit zu dienen, kommt nämllich in zweierlei
Weise als privatrechtliche Beschrän-
kung des Rechtes der Angrenzer
zum Ausdruck:
1. Für gewisse leichtere Benutzungsarten ist
diesen das im Eigentum liegende jus prohibendi
entzogen: Jedermann kann sich des Privat F. be-
dienen zum Baden, Wasserschöpfen, Waschen,
Viehtränken, Kahnfahren, Schlittschuhlaufen u.
dergl. Eine erschöpfende Aufzählung läßt sich
nicht geben; das Uebliche bestimmt die genaueren
Grenzen. Mit dem Gemeingebrauch an öffentli-
chen F. besteht eine gewisse äußerliche Aehnlichkeit.
2. Die eigene Verfügung des Berechtigten ist
beschränkt zugunsten der anderen Angrenzer,
welche ihm gegenüber oder oben oder unten am
gleichen Wasserlauf die gleichen Rechte haben.
Sein Recht auf das Bett erstreckt sich nur bis zur
Mittellinie, sein Recht auf die Wassermenge ist
durch die Rücksicht dem Nachbar gegenüber auf
einen verhältnismäßigen Teil beschränkt und durch
die Rücksicht auf obere und untere Angrenzer
wird er genötigt, das Wasser frei in das Bett vor
seinem Grundstück aufzunehmen und es am un-
teren Ende wieder darin zu entlassen, soweit es
nicht verbraucht ist.
In den Formen des Privatrechts können diese
privatrechtlichen Befugnisse der Angrenzer ab-
geändert oder zu gesellschaftlichen Ausübungs-
weisen vereinigt werden. Gemeindeeigentum und
fiskalisches Eigentum, wo es unabhängig vom Ufer-
besitz besteht, reiht sich ein in dieses System als pri-
vatrechtliches Sonderrecht mit den entsprechend
angepaßten privatrechtlichen Beschränkungen.
Ueber dieser ganzen privatrechtlichen Ordnung
steht aber nun noch die verwaltungsrechtliche Ein-
wirkung des Staates, welche den schon in jener
enthaltenen Gedanken der Gemeinschaftlichkeit zu
bewußterem Ausdruck bringt. Sie geht einerseits
darauf, die Verteilung der Benützung dem öffent-
lichen Interesse gemäß zu gestalten, andererseits
darauf, die Instandhaltung des Wasserlaufes im
öffentlichen Interesse zu sichern.
8 3. Die Wasserverteilung. Die Verwaltung
übt hier eine doppelte Art von Einwirkung:
1. Zur Aufrechterhaltung der Ord-
nung, wie sie zwischen den Nutzungsberechtig-
ten einmal zustande gekommen ist. Diese Tätig-
keit hat polizeiliche Natur. Es wird Fürsorge ge-
troffen gegen eigenmächtige Störung. Zu diesem.
Zwecke verbieten die Gesetze bei Strafe die Her-
stellung von neuen Vorrichtungen an
den F., welche geeignet sind, die bisherige Wasser-
verteilung zu ändern, es sei denn, daß diese Vor-
richtungen vorher von der VerwBehörde geprüft