und demnach die Voraussetzung eingetreten
ist, unter welcher die in den Artikeln 4. und
6. jener Verordnung vorgesehene Ausnahme
Statt findet; so wird den Kbnigl. Ober-
Sollämtern hiemlt zur Nachachtung erkffnet:
Daß die im Großberzogthum Hessen
erzeugten Weine, Branntwelne, A#l-
queurs und Essige, so wle dle daselbst
bervorgebrachten, in der Verordnung
vom 24. Juni d. J. benanpten Fabri-
kate, in so welt deren Ursprung auf die
lim Abschnt#tt 1V. der Instruktlon vom
1. Juli vorszeschriebene Weise darge-
than wird, bel ihrer Elnfubr Iin das
Königreich mit dem Tage der Bekannt-
werdung gegenwärtiger Bestlmmung
gegen die vorigen, vor dem :4. Juni
d. J. festgesetzten Zölle, zuzulassen sind.
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Zugleich wird den Ober= Zellämterm im
Allgemeinen dle Belehrung gegeben, daß
bel den erforderlichen obrigkeitlichen Ur
sprungs = Zeugnissen das bloße Vickit der
Amtsstelle oder die amtliche Beurkundung
der Aechiheit der Unterschrift auf der von
dem Producenten oder Fabrikanten ausge-
stellten Waaren: Deklaration nicht genägen,
sondern daß solche Zeugnisse elne ausdräck-
liche obrigkeitliche Bestätigung der Angabe
des Versenders oder Verkäufers über den
Ursprung der Waare enthalten, und mit
dem Amts-Siegel versehen seyn mässen.
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Stuttgart den :6. September 1822.
Auf besondern Befehl.
Bacmeister.
Dienst -Erledigungen.
An der fänften Klasse des Lyceums zu
Täbingen, (welche für Schüler von 11—16
Jahren bestimmt ist) wird mit dem Ende
des laufenden Schuljahrs elne Lehrstelle
erledlgt. Der neue Lehrer hat auf jeden
Fall fünfzehn wochentliche Lehrstunden Cfünf
in griechischer Sprache, drei in bebräischer,
drei in latelnischer, elne in deutscher, zwel
in Geschichtre, eine in Geographle) zu über-
nehmen, wofür der Gebalt in Geld, mit
Etuschluß der Schulgelder 520 fl. beträgt.
Nach Umständen könnten dozu noch 6—)
weitere Lebrstunden in der DPbilologie und
Religion kommen, in welchem Fall der Ge-
halt für sämtliche 21—:2: Stunden 3½0 fl.
betragen würde. Die Bewerber haben sich,