IV Vorrede.
Uebrigens bitte ich, auf Seite 12 noch zwei Erscheinungen
der Literatur nachzutragen, die für das Staatsrecht, wenn auch
nicht in erster Linie, doch jedenfalls mit, Bedeutung haben, und
nur vermöge eines unliebsamen Zufalls weggeblieben sind:
von der Mosel, Repertorium des Königlich Sächsischen
Verwaltungsrechts (zur Zeit in 6. Auflage erschei-
nend) und
Fischer, Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der
Verwaltung zunächst für das Königreich Sachsen (jähr-
lich 8 Hefte; seit 1880 erscheinend und jetzt im 12. Band
stehend).
Natürlich habe ich bei der Ausarbeitung meines Grundrisses
in erster Linie meine Zuhörer im Auge gehabt. Die in der allge-
meinen Staatsrechtsvorlesung dargelegten Begriffe bedürfen der
Füllung mit einem konkreteren Inhalt; dies soll die besondere
Vorlesung vermitteln, die nicht blos einen praktischen Zweck hat.
Dem mündlichen Vortrag bleibt die Aufgabe, die Verbindung
zwischen Beidem herzustellen und Einzelnes weiter zu führen —
eine nicht geringe Aufgabe für eine Vorlesung kleinsten Umfangs.
Das vollendete Studium des Deutschen Staatsrechts ist
natürlich vorausgesetzt.
26. Juli 1891. F.