Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  40.  471

Ist  die  Ehe  nichtig,  so  behält  die  Frau  die  Heimat,  die  der  Mann  zur  Zeit  der
Nichtigkeitserklärung  oder  der  Auflösung  der  Ehe  hat,  wenn  ihr  die  Nichtigkeit  der  Ehe  bei
der  Eheschließung  nicht  bekannt  war;  die  Vorschriften  des  §  1345  Abs.  2  und  des  §  1704
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Auwendung.

Art.  5.  (5).

Mit  dem  Bürgerrechte  wird  das  Heimatrecht  in  der  Gemeinde  erworben.

Wer  das  Bürgerrecht  in  einer  andern  Gemeinde  nur  in  Folge  Hausbesitzes  oder
unter  Beibehaltung  seines  bisherigen  Bürgerrechts  erwirbt,  erlangt  das  Heimatrecht  in  jener
Gemeinde  nur  dann,  wenn  er  durch  eine  an  die  Verwaltungen  beider  Gemeinden  abgegebene
Erklärung  auf  sein  bisheriges  Heimatrecht  verzichtet  und  das  Heimatrecht  in  der  Gemeinde
anspricht,  in  welcher  er  zuletzt  Bürger  wird.

Art.  6.  (6).

Anspruch  auf  Verleihung  des  Heimatrechtes  in  der  Aufenthaltsgemeinde  haben  jene
Angehörigen  des  bayerischen  Staates,  welche  im  Alter  der  Volljährigkeit  unnnterbrochen  vier
Jahre  lang  freiwillig  und  selbständig  in  der  Gemeinde  sich  aufgehalten,  während  dieser  Zeit
direkte  Steuern  an  den  Staat  bezahlt,  ihre  Verpflichtungen  gegen  die  Gemeindekasse  und
Armenkasse  erfüllt,  Armenunterstützung  aber  weder  beansprucht  noch  erhalten  haben.

Der  in  Abs.  1  bezeichnete  Aufenthalt  muß  bis  zur  Geltendmachung  des  Auspruches
fortdauern;  der  letztere  wird  jedoch  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  sonstigen  Voraussetzungen
  des  Abs.  1  nicht  mehr  gegeben  sind.

Stirbt  der  Ehemann  nach  Anmeldung  des  Anspruches,  so  geht  letzterer  auf  die  Wittwe
und  auf  die  ehelichen,  noch  keine  selbständige  Heimat  besitzenden  Kinder  über.  Die  Vorschriften
  des  Art.  1  Abs.  3  und  des  Art.  4  Abs.  2  Satz  2  finden  Anwendung.

Als  Unterbrechung  des  Aufenthaltes  gilt  nicht  eine  vorübergehende  Entfernung,  bei
welcher  aus  den  begleitenden  Umständen  erhellt,  daß  nicht  beabsichtigt  war,  den  Aufenthalt
aufzugeben;  bei  Beurtheilung  der  Freiwilligkeit  des  Aufenthaltes  ist  die  Verbüßung  geringfügiger
  Freiheitsstrafen  sowie  solcher  Freiheitsstrafen,  welche  an  die  Stelle  uneinbringlicher
Geldstrafen  getreten  sind,  nicht  in  Betracht  zu  ziehen.

Als  selbständig  sind  nicht  zu  erachten:

1.  entmündigte  Personen;
2.  Dienstboten  und  Gewerbsgehilfen,  die  in  die  häusliche  Gemeinschaft  des  Dienstherrn
  aufgenommen  sind,  sowie  Kinder,  die  dem  elterlichen  Hausstand  angehören

und  von  dem  Familienhaupt  unterhalten  werden.
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