Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Gesetz
über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt.
Titel  I.
Von  der  Heimat.
Art.  1.  (1).
Jeder  Angehörige  des  bayerischen  Staats  hat  seine  ursprüngliche  Heimat  in  jener  politischen
  Gemeinde,  in  welcher  seine  Eltern  heimatberechtigt  sind  oder  zuletzt  heimatberechtigt  waren.
Bei  ehelichen  Kindern  entscheidet  die  Heimat  des  Vaters,  bei  anßerehelichen  die
Heimat  der  Mutter.

Den  ehelichen  Kindern  werden  die  Kinder  gleichgeachtet,  welche  nach  dem  bürger
lichen  Rechte  die  rechtliche  Stellung  von  ehelichen  Kindern  haben.

Art.  2.  (2).

Definitiv  angestellte  Beamte  und  Diener  des  Staats,  der  Kirche,  der  Gemeinde,
einer  öffentlichen  Korporation  oder  Stiftung  erwerben  die  Heimat  in  der  Gemeinde  ihrer
Anstellung,  Schullehrer  in  der  Gemeinde  des  Schulsitzes,  Offiziere,  Aerzte  im  Offiziersrange
  und  obere  Beamte  der  Militärverwaltung  in  der  Gemeinde  ihrer  Garnison  oder
ihres  Amtssitzes.

Zu  den  definitiv  angestellten  Beamten  des  Staats  zählen  auch  die  Notare.

Ist  die  Gemeinde  der  Anstellung,  der  Garnison  oder  des  Amtssitzes  nicht  in  Bayern
gelegen,  so  behalten  diejenigen  Angestellten,  welche  eine  Heimat  bereits  besitzen,  diese  bei  und
erwerben  solche  Angestellte,  welche  eine  Heimat  noch  nicht  besitzen,  dieselbe  in  derzjenigen
Gemeinde,  in  welcher  die  nächsthöhere,  in  Bayern  befindliche  Dienstbehörde  des  Angestellten
ihren  Sitz  hat.  Ist  ersteren  Falls  die  Heimat  des  Angestellten  noch  seine  ursprüngliche  Heimat,
fo  erwirbt  er  dieselbe  durch  die  im  Sinne  des  Abs.  1  erfolgte  Anstellung  als  selbständige  Heimat.

Art.  3.  (3).
Männer,  welche  zur  Zeit  des  Abschlusses  einer  bürgerlich  giltigen  Ehe  noch  ihre
ursprüngliche  Heimat  besitzen,  erwerben  durch  die  Eheschließung  jene  Heimat  als  selbständige  Oeimat.
Frauenspersonen  erwerben  durch  Schließung  einer  giltigen  Ehe  die  Heimat  des  Mannes.

Art.  4.  (4).
Die  Ehefrau  folgt  der  Heimat  des  Mannes,  dessen  letzte  Heimat  sie  auch  als
Wittwe  behält.
Einer  geschiedenen  Frau  bleibt  die  Heimat,  welche  der  Mann  zur  Zeit  der  Scheidung
hatte.  Die  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
wird  der  Scheidung  gleichgeachtet.