76 HGB Buch I. Handelsstand. Abschn. VI. 8 73—76.
1. wenn der Handlungsgehülfe im Dienste untreu ist oder das
Vertrauen mißbraucht oder die ihm nach § 60 obliegende Ver-
pflichtung verletzt;
2. wenn er seinen Dienst während einer den Umständen nach er-
heblichen Zeit unbefugt verläßt oder sich beharrlich weigert,
seinen Dienstverpflichtungen nachzukommen;
3. wenn er durch anhaltende Krankheit, durch eine längere Frei-
heitsstrafe oder Abwesenheit oder durch eine die Zeit von acht
Wochen übersteigende militärische Dienstleistung an der Verrich-
tung seiner Dienste verhindert wird;
4. wenn er sich Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen
den Prinzipal oder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt.
Erfolgt die Kündigung, weil der Handlungsgehülfe durch un-
verschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienste
verhindert ist, so wird dadurch der im § 63 bezeichnete Anspruch
des Gehülfen nicht berührt.
8 73. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Hand-
lungsgehülfe ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der
Beschäftigung fordern. Das Zeugniß ist auf Verlangen des Hand-
lungsgehülfen auch auf die Führung und Leistungen auszudehnen.
Auf Antrag des Handlungsgehülfen hat die Ortspolizeibehörde
das Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
§ 74.1 Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem
Handlungsgehülfen, durch welche dieser für die Zeit nach der Be-
endigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit
beschränkt wird, ist für den Handlungsgehülfen nur insoweit ver-
bindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht
die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung
des Fortkommens des Handlungsgehülfen ausgeschlossen wird.
Die Beschränkung kann nicht auf einen Zeitraum von mehr
als drei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an er-
streckt werden.
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Handlungsgehülfe zur
Zeit des Abschlusses minderjährig ist.
§ 75. Giebt der Prinzipal durch vertragswidriges Verhalten
dem Handlungsgehülfen Grund, das Dienstverhältniß gemüß den
Vorschriften der §§ 70, 71 aufzulösen, so kann er aus einer Ver-
einbarung der im 8 74 bezeichneten Art Ansprüche nicht geltend
machen. Das Gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhältniß
kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß
1GO8 133f. Siehe EG z. HGB Art. 9, II (oben S. 11).