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Vom 12. Mai 1901. 825
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beruht, in den bisher durch die Zulassung gestatteten Grenzen keiner
Erlaubniß nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 93. Diejenigen beim Inkrafttreten des Gesetzes zum Ge-
säftsbetriebe befugten deutschen Unternehmungen, deren Geschäfts-
ctrieb sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt
oder welchen durch die Zulassung ein solcher Geschäftsbetrieb ge-
sattet ist, unterstehen der Aufsicht des Aufsichtsamts für Privat-
bersicherung; die Beaufsichtigung der übrigen deutschen Unter-
nehmungen wird durch Landesbehörden ausgeübt.
8§ 9#4. Beim Ablauf einer landesgesetzlich auf eine bestimmte
zeit erfolgten Zulassung bedarf es der Ertheilung einer neuen
rlaubniß durch die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Ab Wenn der Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum
al laufe der auf eine bestimmte Zeit erfolgten Zulassung nicht mehr
as sechs Monate beträgt, so gilt die Dauer der Zulassung als
m ein Jahr verlängert.
wi 8 95. Beruht die Zulassung einer Unternehmung auf einer
Aderruflichen Genehmigung, so unterliegt die Ausübung des Wider—
fs solange dem freien Ermessen der Aufsichtsbehörde, als die
nternehmung nicht die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe nach Maß-
gabe dieses Gesetzes erlangt hat.
tret 8 96. Versicherungsunternehmungen, die zur Zeit des Inkraft-
z ens dieses Gesetzes in einem oder in mehreren Bundesstaaten
nan Geschäftsbetriebe befugt sind, können jederzeit die Zulassung
aEch Maßgabe dieses Gesetzes beantragen. Zur Ausdehnung ihres
besshäftsbetriebs auf einen anderen Bundesstaat ist die Erlaubniß
Aufsichtsamts für Privatversicherung erforderlich.
auf 8 97. Soweit ein Uebergang der Aufsicht von Landesbehörden
bies das Aufsichtsamt für Privatversicherung stattfindet, gehen auf
dures kraft Gesetzes auch alle Rechte und Pflichten über, welche
* Kautionsbestellung, Hinterlegung, Eintragung von Schuld—
nahreibungen in ein Staatsschuldbuch oder in das Reichsschuld-
be oder durch sonstige Sicherungsmaßregeln für die Landesbehörden
gründet sind.
In den vorstehend bezeichneten Fällen ist auf Ersuchen des
tiones der Gewahrsam und die Verwaltung der vorhandenen Kau-
ui n durch die Landesbehörden einstweilen, jedoch auf höchstens
Jahre, weiterzuführen.
er 48. Die bereits zugelassenen Versicherungsunternehmen haben
stim ufsichtsbehörde auf Erfordern binnen einer von dieser zu be-
menden Frist die zur Klarlegung ihres Geschäftsplans erforder-