Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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nats-Gagen,  welche  bei  Beförderungen  und
Gage,  Vermehrungen  auf  eben  diese  Art  jedesmal
  ergänze  werden  müssen.

Bet  ihrer  Verheurathung  sind  sie  nach  dem
K.  2.  zu  behandeln,  haben  sohin  drei  Monats-Gagen
  neuerdings  zu  erlegen,  und  bel  Beförderungen
  und  Besoldungs-Vermehrungen
den  Betrag  der  Differenz  start  von  zwei
von  drei  Monats=  Gagen  zurückzulassen.

O.  5.  Die  Unteroffiziere  und  Gemeinen,
welche  schon  verheurathet  angenommen  werden,
  oder  während  ihrer  Dienstzeit  die  Heuraths=
  Bewilligung  erhalten,  erlegen,  sobald
sie  nach  Verordnung  des  nachstehenden  F.  30.
in  die  statusmäßige  Zahl  der  für  jede  Kompagnie
  und  Eekadron  bestimmten  sechs  beweibten
  Individuen  eintreten,  den  Betrag
von  drei  Monats,  Löhnungen,  wenn  sie  an:
derst  diesen  Betrag,  während  ihrer  Dienstzeit
  bei  dem  inien-Militär,  nicht  schon  geleistet
  haben.

.  ö0.  Die  Penssonisten  haben,  im  Falle
der  nachgesuchten  und  erhaltenen  Heuraths-Erlaubniß,
  ohnr  Unterschied  den  Betrag  einer
  ganzen  Jahres-Pension  zu  erlegen.

K.  7.  Ferner  hat  jeder  Offzier  als  eine
gleichfalls  für  den  Wittwen,  und  Waisen-Fond
  bestimmte  Taxre,  für  das  ihm  zukome
mende  Anstellungs=  Patent,  und  bei  jeder
Beförderung,  für  welche  eine  besondere  Patents=
  Ausfertigung  statt  finder,  eine  Monats-Gage
  des  betreffenden  Grades  zu  entrichten.


G.  8.  Jeder  mit  Abschied  austretende  Of,
fizier  zahlt  den  vierten  Theil  einer  Monats-Stv



Gage  des  betressenden  Grades,  und  endlich


S.  O.  hat  jeder  mit  Urlaub  nach  dem  Auslande
  reisende  Offizier,  neben  der  gewöhnlichen
  Paß-Tare,  nuch  besonders  fünf  Gulden
für  den  gedachten  Fond  zu  erlegen.

H.  10.  Unter  den  Gagen  und  Löhnunzen,
nach  welchen  die  monatlichen  Witewenfonds-=Abzüge
  bemessen,  und  wovon  die  hier  bestimmten
  Monats-Raten  als  Beitrag  zurückgelassen
  werden  müssen,  sind  jedoch  keineswegs
  die  vollen  Gagen  und  Löhnungen  verstanden,
  welche  e  Gendarmerie  nach  dem
achten  Titel  des  Edikts  vom  1  1.  Oktober  v.  J.
beziehe,  sondern  lediglich  jene  Beträge,  welche
  die  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemetnen,
  wenn  sie  ihren  Graden  gemäß  gleich
den  Individuen  der  Linien"  Truppen  bezahlt
wären,  zu  beziehen  haben  würden.

S.  11.  Hiernach  bestehet  der  monatliche
Wie#twen-Fonds=  Bettrag
5)  des  Chefs  der  Gendarmerie,  nach  der

Gage  eines  General-Majors  und  Brigadiers
  pr.  monatlich  201  fl.  40  kr.  in

monatlich  2  fl.  20  kr.3  6
b)  eines  Legions-Chefs  nach  seinem  Grade,

und  zwar  als  Oberst  an  der  Gage  zu

180  fl.  in  monatlich  1  fl.  30  kr.;

als  Oberstlieucenant  an  der  Gage  zu
130  fl.  in  monarlich  1  fl.  5  kr.;
als  Major  an  der  Gage  zu  120  fl.  in
monatlich  #1  fl.
)  eines  Rittmeisters  oder  Haupemanns
nach  der  Gage  eines  Kapitains  I.  Klasse
zu  80  fl.  in  monatlich  40  kr.