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nats-Gagen, welche bei Beförderungen und
Gage, Vermehrungen auf eben diese Art jedesmal
ergänze werden müssen.
Bet ihrer Verheurathung sind sie nach dem
K. 2. zu behandeln, haben sohin drei Monats-Gagen
neuerdings zu erlegen, und bel Beförderungen
und Besoldungs-Vermehrungen
den Betrag der Differenz start von zwei
von drei Monats= Gagen zurückzulassen.
O. 5. Die Unteroffiziere und Gemeinen,
welche schon verheurathet angenommen werden,
oder während ihrer Dienstzeit die Heuraths=
Bewilligung erhalten, erlegen, sobald
sie nach Verordnung des nachstehenden F. 30.
in die statusmäßige Zahl der für jede Kompagnie
und Eekadron bestimmten sechs beweibten
Individuen eintreten, den Betrag
von drei Monats, Löhnungen, wenn sie an:
derst diesen Betrag, während ihrer Dienstzeit
bei dem inien-Militär, nicht schon geleistet
haben.
. ö0. Die Penssonisten haben, im Falle
der nachgesuchten und erhaltenen Heuraths-Erlaubniß,
ohnr Unterschied den Betrag einer
ganzen Jahres-Pension zu erlegen.
K. 7. Ferner hat jeder Offzier als eine
gleichfalls für den Wittwen, und Waisen-Fond
bestimmte Taxre, für das ihm zukome
mende Anstellungs= Patent, und bei jeder
Beförderung, für welche eine besondere Patents=
Ausfertigung statt finder, eine Monats-Gage
des betreffenden Grades zu entrichten.
G. 8. Jeder mit Abschied austretende Of,
fizier zahlt den vierten Theil einer Monats-Stv
Gage des betressenden Grades, und endlich
S. O. hat jeder mit Urlaub nach dem Auslande
reisende Offizier, neben der gewöhnlichen
Paß-Tare, nuch besonders fünf Gulden
für den gedachten Fond zu erlegen.
H. 10. Unter den Gagen und Löhnunzen,
nach welchen die monatlichen Witewenfonds-=Abzüge
bemessen, und wovon die hier bestimmten
Monats-Raten als Beitrag zurückgelassen
werden müssen, sind jedoch keineswegs
die vollen Gagen und Löhnungen verstanden,
welche e Gendarmerie nach dem
achten Titel des Edikts vom 1 1. Oktober v. J.
beziehe, sondern lediglich jene Beträge, welche
die Offiziere, Unteroffiziere und Gemetnen,
wenn sie ihren Graden gemäß gleich
den Individuen der Linien" Truppen bezahlt
wären, zu beziehen haben würden.
S. 11. Hiernach bestehet der monatliche
Wie#twen-Fonds= Bettrag
5) des Chefs der Gendarmerie, nach der
Gage eines General-Majors und Brigadiers
pr. monatlich 201 fl. 40 kr. in
monatlich 2 fl. 20 kr.3 6
b) eines Legions-Chefs nach seinem Grade,
und zwar als Oberst an der Gage zu
180 fl. in monatlich 1 fl. 30 kr.;
als Oberstlieucenant an der Gage zu
130 fl. in monarlich 1 fl. 5 kr.;
als Major an der Gage zu 120 fl. in
monatlich #1 fl.
) eines Rittmeisters oder Haupemanns
nach der Gage eines Kapitains I. Klasse
zu 80 fl. in monatlich 40 kr.