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d. 2.
Verwendungen der Einnahmen aus dem vormals Kurhessischen Staatsschatze
zu anderen als den vorstehend bezeichneten und den in Unserem Erlasse
vom 16. September 1867. aufgeführten Zwecken können von dem Kommunal-=landtage
mit Unserer Genehmigung beschlossen werden.
G. 3.
Soweit die Einnahmen aus dem vormals Kurhessischen Staatsschatze nicht
ausreichen, sind die Kosten der in Unserem Erlasse vom 16. September 1867.
und im 6. 1. Nr. 1. bis 5. des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Einrichtungen
und Anlagen von dem kommunalständischen Verbande des Regierungsbe#irks
Kassel nach Maaßgabe der Verordnung vom 20. September 1867., betreffend
die kommmmalständische Verfassung im Regierungsbejirke Kassel, aufsuübringen.
· Urkunblich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Fr. 7383.) Gemeinheitstheilungs-Ordnung für den Regierungsbezirf Wiesbaden mit Ausnahme
des Kreises Biedenkopf. Vom 5. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für
den Regierungsbezirk Wiesbaden, mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf,
was folgt:
- §.1·
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes findet statt:
J. die Ablösung der als Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigenthum
lastenden Nutzungsberechtigungen
1) zur Weide,
2) zur Mast, zum Bezuge oder Mitgenuß von Holz, Lohe und Streu,
3) zum Plaggen-, Rasen= und Bültenhieb,
4) zum Grasschnitt und zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr
auf Ländereien und Privatgewässern aller Art,
5) zum Pflücken des Grases (Grasrupfen) und des Unkrauts) letzteres
in den bestellten Feldern (zum Krauten),
6) zum