Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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d.  2.

Verwendungen  der  Einnahmen  aus  dem  vormals  Kurhessischen  Staatsschatze
  zu  anderen  als  den  vorstehend  bezeichneten  und  den  in  Unserem  Erlasse
vom  16.  September  1867.  aufgeführten  Zwecken  können  von  dem  Kommunal-=landtage
  mit  Unserer  Genehmigung  beschlossen  werden.

G.  3.

Soweit  die  Einnahmen  aus  dem  vormals  Kurhessischen  Staatsschatze  nicht
ausreichen,  sind  die  Kosten  der  in  Unserem  Erlasse  vom  16.  September  1867.
und  im  6.  1.  Nr.  1.  bis  5.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten  Einrichtungen
und  Anlagen  von  dem  kommunalständischen  Verbande  des  Regierungsbe#irks
Kassel  nach  Maaßgabe  der  Verordnung  vom  20.  September  1867.,  betreffend
die  kommmmalständische  Verfassung  im  Regierungsbejirke  Kassel,  aufsuübringen.

·  Urkunblich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Fr.  7383.)  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  für  den  Regierungsbezirf  Wiesbaden  mit  Ausnahme
  des  Kreises  Biedenkopf.  Vom  5.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Regierungsbezirk  Wiesbaden,  mit  Ausnahme  des  Kreises  Biedenkopf,
was  folgt:
-  §.1·
Nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  findet  statt:
J.  die  Ablösung  der  als  Dienstbarkeit  (Servitut)  auf  dem  Grundeigenthum
  lastenden  Nutzungsberechtigungen
1)  zur  Weide,
2)  zur  Mast,  zum  Bezuge  oder  Mitgenuß  von  Holz,  Lohe  und  Streu,
3)  zum  Plaggen-,  Rasen=  und  Bültenhieb,
4)  zum  Grasschnitt  und  zur  Nutzung  von  Schilf,  Binsen  oder  Rohr
auf  Ländereien  und  Privatgewässern  aller  Art,
5)  zum  Pflücken  des  Grases  (Grasrupfen)  und  des  Unkrauts)  letzteres
in  den  bestellten  Feldern  (zum  Krauten),
6)  zum