Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  526  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30.

 

(Nr.  7382.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Verwendungszwecke  der  Einnahmen  aus
dem  vormals  Kurhessischen  Staatsschatze.  Vom  25.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
K.  1.

Die  Einnahmen  des  kommunalständischen  Verbandes  des  Regierungsbezirks
Kassel  aus  dem  ihm  gehörigen  vormals  Kurhessischen  Staatsschatze  sind  außer
den  in  Unserem  Crasse  vom  16.  September  1867.  aufgeführten  Zwecken  für
folgende  fernere  Zwecke  zu  verwenden:

1)  Bestreitung  der  Kosten  des  Kommunallandtages  und  der  kommunal.
ständischen  Verwaltung,  einschließlich  der  im  Va#re  1868.  erwachsenen
derartigen  Kosten;

2)  Unterstützung  der  milden  Stiftungen,  Armen.,  Wohlthätigkeits  und
Rettungs-=  Anstalten,  Vermehrung  der  Krankenhäuser;

3)  Uebernahme  eines  Theiles  der  bisher  vom  Staate  geleisteten  Unterstützun.
8  für  Zwecke  der  Armenpflege  im  jährlichen  Betrage  von  Summa

1,000  Rthlrn.;  die  weitere  Auseinandersetzung  hierüber  bleibt  der  Vereinbarung
  zwischen  ständischen  und  Staats-Behörden  vorbehalten;

4)  Gründung  eines  TaubstummenInstituts,  oder  Uebernahme  und  Untersaliung
  des  zu  Homberg  bestehenden  sammt  den  hierfür  benutzten  Räumichkeiten


5)  Bestreitung  der  Kosten  des  Unterhalts  elternloser  unvermögender  Kinder,
soweit  die  Verpflichtung  hierzu  nach  dem  Ausschreiben  des  vormaligen
Kurhessischen  Staatsministeriums  vom  15.  Oktober  1822.  (Kurhessische
Gesetz-  Samml.  S.  45.)  dem  Staate  obliegt;

6)  Bildung  eines  Fonds  für  Zuschüfse  zu  Landesmeliorationen.

Die  nach  Nr.  2.  zu  leistenden  Ausgaben  gehen  vom  1.  Januar  1869.
und  die  nach  Nr.  3.  bis  6.  z  leistenden  vom  I.  Januar  1870.  ab  auf  den
kommunalständischen  Verband  über.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7382—73338.)  70  G.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  April  1869.