Full text : Friedens-Vertrag von Versailles.

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8.  1.

Wer  es  unternimmt,  Gegenstände,  deren  Einfuhr,  Ausfuhr  oder  Durchfuhr
  in  dem  fremden  Staate  verboten  ist,  diesem  Verbote  zuwider  einzuführen,
auszuführen  oder  durchzuführen,  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug
auf  welche  das  Vergehen  (die  Kontrebande)  verübt  worden  ist,  und  zugleich  eine
Geldbuße  verwirkt,  welche  dem  doppelten  Werthe  jener  Gegenstände  und,  wenn
solcher  nicht  zehen  Thaler  beträgt,  dieser  Summe  gleich  kommen  soll.

8.  2.

Wer  es  unternimmt,  dem  fremden  Staate  die  Eingangs-,  Ausgangs-  oder
Durchgangs-Abgaben  zu  entziehen,  hat  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in
Bezug  auf  welche  das  Vergehen  (Zoll-Defraudation)  verübt  worden  ist  und
zugleich  eine,  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgaben  gleich  kommende
  Geldbuße,  welche  niemals  unter  Einem  Thaler  betragen  soll,  verwirkt.

g.  3.

In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Konfiskation  der  Gegenstände,  in  Bezug
auf  welche  die  Kontrebande  oder  Zoll-Defraudation  verübt  worden  ist,  nicht
vollzogen  werden  kann,  ist  statt  derselben  auf  Erlegung  des  Werthes  der  Gegenstände
  und,  wenn  dieser  nicht  zu  ermitteln  ist,  auf  Zahlung  einer  Geldsumme
von  fünf  und  zwanzig  bis  zu  Eintausend  Thalern  zu  erkennen.

8.  4.

Wer  in  anderer  als  der  in  den  F.#.  1  und  2  erwähnten  Art  die  Zollgesetze
des  fremden  Staates  übertritt,  hat  wegen  dieser  Kontravention  eine  Ordnungsstrafe
  von  Einem  bis  zu  Zehen  Thalern  verwirkt.

.  5.

Wenn  eine  Geldbuße  von  einem  Verurtheilten  wegen  seines  Unvermoͤgens
nicht  beizutreiben  ist,  tritt  an  deren  Stelle  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
  eine  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe,  welche  jedoch  die  Dauer  von
Einem  Jahre  nicht  übersteigen  darf.

Artikel  II.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Vergehen  und  Uebertretungen  wider
die  Jollgesetze  des  fremden  Staates  erfolgt  durch  dieselben  Behörden  und  in  den-1