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Zinsen aufs Jahr für biese Summen. Der Betrag
dieser Summen wird durch den Wiedergut sschuß
festgestellt, und die deutsche Regierung verpslichtet si si ch, sefort
eine entsprechende Ausgabe von besonderen Schatzscheinen auf
den Inhaber, zahlbar in Mark Gold am 1. Mai 1926 oder
nach Wahl der deutschen Regierung am 1. Mai eines der
1926 voransgehenden Jahre, zu veranstalten. Unter Berücksichtigung
obiger Bestimmungen wird die Form dieser Schatzscheine
durch den Wiedergun ¾ 98 ssch ß festgesetzt. Die
Schatzscheine werden dem Wiedergut sschuß ausgefolgt,
der zur Entgegennahme und Empfangsbestätigung im
Namen Belgiens ermächtigt ist.
Artikel 233.
Der Betrag der bcezeichneten Schäden, deren Wiebergutmachung
Deutschland schuldet, wird durch einen interalliierten
Ausschuß festgesetzt, der den Namen „Wiedergutmachungsausschuß=
trägt und in der Form und mit den Befugnissen, wie
nachstehend und in Anlage II bis VII ausgeführt, gebildet
wird.
Dieser Ausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der
deutschen Regierung nach Billigkeit Gehör.
Die Beschlüsse dieses Ausschusses über den Betrag der
oben näher bestimmten Schäden werden spätestens am 1. Mei.
1921 aufgesetzt und der dentschen Regierung als Gesamtbetrag
ihrer Verpflichtungen bekanntgegeben.
Zu gleicher Zeit stellt der Ausschuß einen Zahlungsplau
auf, der die Fälligkeitszeiten und die Art und Weise
vorschreibt, wie Deutschland vom 1. Mai 1921 ab seine gesamte
Schuld in einem Zeitraum von 30 Jahren zu tilgen
hat. Sollte jedoch im Laufe dieses Zeitraums Deutschland
mit der Begleichung seiner Schuld im Rückstande bleiben,
so kann die Jahlung jeder Restsumme nach Gutdünken
des Ausschusses auf spätere Jahre verschoben werden oder
unter Bedingungen, die die allüerten und assoziierten Regierungen
entsprechend dem in diesem Teile des gegenwärtigen