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zeigt der Ausschuß diese Nichterfüllung unverzüglich jeder der
beteiligten Mächte an und teilt ihr gleichzeitig seine Vorschlöge
über die im Hinblick auf diese Nichterfüllung angebracht
scheinenden Maßnahmen mit. «
§18.
Die Maßnahmen, zu denen die alliierten und assoziierten
Regierungen, falls Deutschland vorsätzlich seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt, berechtigt sind und die Deutschland sich
verpflichtet, nicht als feindselige Handlungen zu betrachten,
können in wirtschaftlichen und finanziellen Sperr und Vergeltungsmaßregeln,
überhaupt in solchen Maßnahmen bestehen,
welche die genannten Regierungen als durch die Umstände
geboten erachten.
8 19.
Lahlungen, die als Anzahlung auf festgestellte Schabenersatzansprüche
der alliierten und assoziierten Mächte in Gold
oder entsprechenden Werten zu leisten sind, können von dem
Ausschuß jederzeit in Form von beweglichen und unbeweglichen
Gütern, Waren, Unternehmungen, Rechten und Konzessionen
auf deutschem oder nichtdeueschem Gebiet, von Schiffen,
Schuldverschreibungen, Aktien, Wertpapieren jeder Art und
deurschen oder nichtdeutschen Geldsorten angenommen werden;
ihr Wert als Ersatz für Goldzahlung wird von dem Ausschuß
nach einem gerechten und billigen Satze festgesetzt.
6l 20.
Wenn der Ausschuß Zahlungen durch Ausantworkung von
Gütern oder Ubertragung von bestimmten Rechten fetsetzt
oder annimmt, so hat er dabei die wohlbegründeten Rechte und
Interessen der alliierten und assoztierten oder neutralen Mächte
und ihrer Staatsangehörigen daran zu berücksichtigen.
g 21.
Kein Mitglied des Ausschusses kann für eine Handlung
oder Unterlassung im Rahmen seiner Amtspflichten zur Ver-198°“