Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

| AXrtifel 3. 
Die Bunbesverfammlung fett fi zufammen aus Vertretern ber 
Bundesmitglieder. 
Sie tagt in beiftimmten Zeiträumen oder auch zu jedem anderen 
Zeitpunkt, wenn die Umftände es erfordern, am Sie des Bundes ober 
an einem -befonders zu bezeichnenden Ort. 
Die Verfammlung befaßt fi mit allen Angelegenheiten, die zur 
Buftändigfeit des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren. 
Sedes. Mitglied des Bundes befitt nur eine Stimme und darf auc) 
nicht mehr als drei Vertreter in der Vetfammlung haben. 
Artifel 4. 
Der Rat jegt fi) zufammen aus Vertretern der alliterten und 
aljogtierten Hauptmächte, jomie aus Vertretern von vier anderen Mit- 
sliedern des Bundes. Diefe vier Mitglieder des Bundes werden von ber 
Verfammlung nach deren Ermefien und zu einer von thr zu beitim- 
menden Zeit gewählt. Bis zu ber erften Wahl durch den Bund find 
bie Vertreter Belgiens, Brafiliens, Spaniens und Griechenlands Mit- 
glieder des Rates. 
Mit Zuftimmung der Miehrheit der Verfammlung fan ber Rat 
Mitglieder des Yundes bezeichnen, denen eine dauernde Vertretung 
im Rate zulommt; mit gleicher Zuftimmung Tann der Nat die Zahl 
ber Mitglieder des Bundes erhöhen, die von der Verfammlung zur 
Vertretung im Nate zu wählen find. 
Der Rat verfammelt fi, fo oft die Umftände es erfordern, jedoch 
windeftens einmal im Jahre, am Sige des Bundes oder an einem 
anderen dafür zu bezeichnenden Drt. 
| Der Rat befaßt fi) mit allen Fragen, Die zu der Zuftändigteit des 
Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren. 
edes Ditglied des Bundes, das nicht im Nate vertreten ift, fol auf 
gefördert werden, einen Vertreter zu entfenden, wenn eine rage auf der 
Tagesordnung bes Rates fieht, die feine Anterefien befonders berührt. 
Sedes Im Nate vertretene Bundesmitglied hat nur eine Stimme 
unb mır einen Berireter. 
Artilel 6. 
Soweit nicht in der gegenwärtigen Alte oder in den Beftimmungen bes 
gegenwärtigen Vertrags etwas anderes ausbrüdlich beftimmt ift, werben 
bie Enticheibungen der Bundesuerfammlung oder des Rates mit Ein- 
Rimmigkeit ber bei der Sigung vertretenen Bundesmitgliever getroffen. 
Ale Pragen des Verfahrens, bie fih bei den Gikungen 
der Yunbesverfammlung oder des Rates ergeben, mit Einfchluß der 
Bezeichnung der für einzelne Punkte eingejeßten Unterfuhungsfommilfien, 
werben durch bie Verfammhrüig. ober durch den Nat geregelt und durch; 
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