noch Sallung des Schiebsipruchs ander Erftattung bes Berichts des Rates
zum Sriege. zu fchreiten.
Sn allen in diefem Artifel vorgefehenen Fällen foll der ‚Schiebs-
prub in einem angemefjenen Zeitraum ergehen und ber Bericht des
Pates inmerhalb von 6 Dionaten nach dem Tage erftattet werden, an
dem er mit dem Streitfall befaßt worden tft.
Artifel 13.
Die Bundesmitglieder Fommen überein, wenn fi) zwilchen ihnen
eine Streitfrage erhebt, die zwar nach ihrer Anficht eine fchiebsgericht-
liche Löfung zuläßt, fich aber nicht in befrtedigender Weife auf diplomatifchemn
Wege regeln läßt, die gefamte Frage dem Schiedsverfahren zu übermweifen.
3u denjenigen GStreitpunften, die fih im allgemeinen für ein
Schiedsverfahren eignen, gehören Streitfragen, die fi) auf die Aus-
legung eines Vertrags, auf alle Fragen des Wölferrehts, auf alle
tatfächlichen Berhältniffe, deren Eintreten den Bruch einer internationalen
Verpffichtung bilden würde, oder auf Umfang umd Art der Wieder:
gutmadhung für einen folchen Bruch beziehen.
Das Schiedsgericht, dem die Streitfrage unterbreitet wird, unfer-
liegt der Wahl der Parteien oder der Feitjegung durch frühere Verträge.
Die Bundesmitglieder Fommen überein, den erlaflenen Schiedsiprucd)
ehrlih und treu auszuführen und gegen fein Mitglied des Bundes,
das fich nach ihm richtet, zum Kriege zu fchreiten. Im Falle der Nicht:
ausführung des Sprucdes jchlägt der Nat die zue Sicherung jeiner
Durchführung geeigneten Maßnahmen vor.
Artilel 14.
Der Rat jtellt einen Plan zur Errichtung eines ftändigen inter-
nationalen Gerichtshofs auf und unterbreitet ihn den Bundesmitgliedern.
Diefer Gerichtshof iit zuftändig für alle Streitfälle internationalen
Sharafters, die ihm von den Parteien unterbreitet werden. Cr gibt
ferner Gutachten ab über jede Streitfrage oder jeden Punkt, mit dem
der Rat oder die Bundesverfammlung ihn befaßt.
Yrtitel 15.
Penn fi zwifchen den Bundesmitgliedern eine Streitfrage erhebt,
die einen Bruch herbeiführen fönnte, umd die nach der Veltimmung bes
Hrtitels 13 nicht der Schtedsgerichtsbarfeit unterliegt, fo fommen die
Bundesmitglieder überein, die Frage vor den Rat zu bringen. Yu biejem
Zwede genügt e8, wenn eine von den Parteien dem Generalfetretär von
der Streitfrage Mitteilung madjt. Diefer trifft alle Diaßnahmen zu einer
umfaflenden Unterjuhung und Prüfung.
Ohne den geringften Verzug müffen ihm die Parteien die Dorfegung
ihres Streitfallea mit allen beitimmten Zatfachen und Bemeisftüden
zuftellen. Der Rat Tann ihre fofortige Veröffentlihung anorbnen.
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