Der Rat bemüht fi, bie Streitfrage zu regeln. Gelingt Dieg,
fo veröffentlicht er, foweit er dies für nüßlich hält, eine Darftellung des
Tatbeftandes, der entjprechenben. Auslegungen und den Wortlaut Des
Ausgleihs. Kann die Streitfrage nicht ausgeglichen werden, fo ver:
foßt und veröffentlicht der Nat einen einjtimmig oder mit Stimmen-
mebrbeit zuftande gefommenen Bericht, worin die Umftände der Streitfrage
fowie die von ihm als gerecht und für den Ausgleich am zwecmäßigften
erachteten Lölungen darzulegen find.
Jedes Bundesmitglied, das bei dem Nat vertreten ift, Tann gleich-
falls eine Darftellung des Tatbeftandes, der Streitfrage fomwie feine
eigenen Anträge veröffentlichen.
Wird der Bericht des Rates einftimmig angenommen, wobei die
Stimmen der Vertreter der Parteien nicht angerechnet werden, jo ver:
pflichten fich die Bundesmitglieder, mit feiner, ‚Partei, die fi den Bor:
Ichlägen des Berichtes fügt, Krieg zu führen.
Wird der Bericht des Kates nicht von allen Wütgliedern ange-
nommen, die nicht Partei find, fo behalten fich die Yundesmitglieder
das Recht vor, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen« für Die
Aufredhterhaltung von Recht und Gerechtigkeit erforderlich .erfcheinen.
Wenn eine der Parteien behauptet und der Nat anertennt, daß der
Streit fi auf eine Frage bezieht, die nach dem Völferrecht ausjchließlich
dem eigenen Ermefien diefer Partei überlaffen ift, fo hat dies der Nat
in einem Bericht feitzuftellen, jedoch feine Zöfung vorzujchlagen.
Der Rat Tann alle in diefem Artikel vorgejehenen Fälle vor die
Berfammlung bringen. Die Berfammlung muß fich gleichfalls mit Der
Streitfrage auf den Antrag einer der Parteien befaljen; der Antrag
muß binnen 14 Tagen geftellt werden, nachdem die Streitfrage dem
Rate unterbreitet worden ift.
An allen Fällen, die der Berfammlung unterbreitet werden, finden Die
Beftimmungen diefes Artifels und des Artifels 12 über die Tätigfeit
und die Machtbefugnis des Rates entiprechende Anmendung. (8
heitebt Einnerftändnis darüber, daß ein Bericht, der von ber Ber
lammlung mit Zuftimmung der im Rate. vertretenen Bundesmilglieder
und ber Mehrheit der anderen Bundesmitgliever mit Ausnahme der
Vertreter der Parteien abgefaßt worden ift, diefelbe Bedeutung haben
fol wie ein Bericht des Rates, dem alle ‘Mitglieder, mit Ausnahme
der Vertreter der Parteien, zultimmen.
Yrtifel 16.
Penn ein Bunbesmitglied unter Verlegung Der durch hie Artifel 12,
13 ober 1& übernommenen Verpflichtungen zum Striege fehreifet, jo wirb
eg ohre weiteres fo angelehen, als hätte es eine Triegeriihe Handlung
gegen alle anderen Bunbeamitglieber begangen. Diele verpflichten fich,
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