XII. T e i l.
H ä f e n, W a s s e r s t r a ß e n u n d E i s e n b a h n e n.
E r s t e r A b s c h n i t t. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n.
A r t i k e l 321.
Deutschland verpflichtet sich, Personen, Gütern, See= oder Flußschiffen,
Eisenbahnwagen und dem Postverkehr von oder nach den Gebieten
irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte, gleichviel, ob sie
an Deutschland angrenzen oder nicht, die freie Durchfuhr durch sein
Gebiet auf den für den internationalen Verkehr geeignetsten Transportwegen,
auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren;
zu diesem Zweck wird die Durchfahrt quer durch Hoheitsgewässer
gestattet. Die Personen, Güter, See= oder Flußschiffe, Personenwagen,
Güterwagen und der Postverkehr werden keinem unnötigen
Durchfuhrzoll noch unnötigen Aufenthalten und Einschränkungen unterworfen
und haben in Deutschland ein Anrecht auf gleiche Behandlung
wie der innerdeutsche Verkehr in bezug auf Gebühren und Erleichterungen,
ebenso wie in jeder anderen Hinsicht.
Die Durchgangsgüter sind von allen Zoll= oder ähnlichen Abgaben
befreit.
Alle den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben
müssen den Verkehrsbedingungen entsprechend mäßig berechnet werden.
Weder mittelbar noch unmittelbar darf die Belastung, Erleichterung oder
Einschränkung von der Eigenschaft des Eigentümers oder der Staatszugehörigkeit
des Schiffes oder der anderen Transportmittel die auf irgendeinem
Teile des gesamten Transportweges benutzt worden sind oder
benutzt werden sollen, abhängig gemacht werden.
A r t i k e l 322.
Deutschland verpflichtet sich, den Transportunternehmungen für
Auswanderer, welche sein Gebiet kreuzen, bei der Hin= und Rückfahrt
keinerlei Kontrolle aufzuerlegen noch eine solche aufrechtzuerhalten, außer
den Maßnahmen, welche zur Feststellung notwendig sind, daß die
Reisenden wirklich auf der Durchreise sind. Es wird keiner Schiffahrtsunternehmung
oder anderen Körperschaft, Gesellschaft oder Privatperson,
die an der Durchfuhr beteiligt ist, gestatten, in irgendeiner Form an
einem zu diesem Zweck eingerichteten Verwaltungsdienst teilzunehmen
oder in dieser Hinsicht einen mittelbaren oder unmittelbaren Einfluß
auszuüben.
A r t i k e l 323.
Deutschland verzichtet darauf, unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche
Behandlung oder eine Bevorzugung eintreten zu lassen
bezüglich der Zölle, Abgaben und Verbote für die Einfuhr in sein
Gebiet oder die Ausfuhr aus seinem Gebiet, und vorbehaltlich der
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