Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

                                                        XII.  T e i l.

                    H ä f e n,  W a s s  e r s t r a ß e n  u n d  E i s e n b a h n e n.
              E r s t e r   A b s c h n i t t.  A l l g e m e i n e   B e s t i m m u n g e n.

                                                           A r t i k e l  321.

       Deutschland  verpflichtet  sich,  Personen,  Gütern,  See=  oder  Flußschiffen,
  Eisenbahnwagen  und  dem  Postverkehr  von  oder  nach  den  Gebieten
irgendeiner  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte,  gleichviel,  ob  sie
an  Deutschland  angrenzen  oder  nicht,  die  freie  Durchfuhr  durch  sein
Gebiet  auf  den  für  den  internationalen  Verkehr  geeignetsten  Transportwegen,
  auf  Eisenbahnen,  schiffbaren  Wasserläufen  oder  Kanälen  zu  gewähren;
  zu  diesem  Zweck  wird  die  Durchfahrt  quer  durch  Hoheitsgewässer
  gestattet.  Die  Personen,  Güter,  See=  oder  Flußschiffe,  Personenwagen,
  Güterwagen  und  der  Postverkehr  werden  keinem  unnötigen
Durchfuhrzoll  noch  unnötigen  Aufenthalten  und  Einschränkungen  unterworfen
  und  haben  in  Deutschland  ein  Anrecht  auf  gleiche  Behandlung
wie  der  innerdeutsche  Verkehr  in  bezug  auf  Gebühren  und  Erleichterungen,
  ebenso  wie  in  jeder  anderen  Hinsicht.

        Die  Durchgangsgüter  sind  von  allen  Zoll=  oder  ähnlichen  Abgaben
  befreit.

        Alle  den  Durchgangsverkehr  belastenden  Gebühren  oder  Abgaben
müssen  den  Verkehrsbedingungen  entsprechend  mäßig  berechnet  werden.
Weder  mittelbar  noch  unmittelbar  darf  die  Belastung,  Erleichterung  oder
Einschränkung  von  der  Eigenschaft  des  Eigentümers  oder  der  Staatszugehörigkeit
  des  Schiffes  oder  der  anderen  Transportmittel  die  auf  irgendeinem
  Teile  des  gesamten  Transportweges  benutzt  worden  sind  oder
benutzt  werden  sollen,  abhängig  gemacht  werden.

                                                         A r t i k e l  322.

        Deutschland  verpflichtet  sich,  den  Transportunternehmungen  für
Auswanderer,  welche  sein  Gebiet  kreuzen,  bei  der  Hin=  und  Rückfahrt
keinerlei  Kontrolle  aufzuerlegen  noch  eine  solche  aufrechtzuerhalten,  außer
den  Maßnahmen,  welche  zur  Feststellung  notwendig  sind,  daß  die
Reisenden  wirklich  auf  der  Durchreise  sind.  Es  wird  keiner  Schiffahrtsunternehmung
  oder  anderen  Körperschaft,  Gesellschaft  oder  Privatperson,
die  an  der  Durchfuhr  beteiligt  ist,  gestatten,  in  irgendeiner  Form  an
einem  zu  diesem  Zweck  eingerichteten  Verwaltungsdienst  teilzunehmen
oder  in  dieser  Hinsicht  einen  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Einfluß

auszuüben.
                                                             A r t i k e l   323.

       Deutschland  verzichtet  darauf,  unmittelbar  oder  mittelbar  eine  unterschiedliche
  Behandlung  oder  eine  Bevorzugung  eintreten  zu  lassen
bezüglich  der  Zölle,  Abgaben  und  Verbote  für  die  Einfuhr  in  sein
Gebiet  oder  die  Ausfuhr  aus  seinem  Gebiet,  und  vorbehaltlich  der

                                                                                                                                             183