Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

sm übrigen werden bie in den folgenden Xrtifeln bebanbelten 
Abänderungen fofort in die Mannheimer Alte aufgenommen. 
Die alliierten und afloziierten Mächte behalten fi) das Necdht vor, 
fih besholb mit den Niederlanden zu verftändigen. 
Deutschland verpflichtet fi) Schon jeßt, fid) jeder derartigen Ber 
einbarung auf Anfordern anzufchließen. 
Artifel 355, 
Die durch die Diannheimer Rheinichiffahrtsafte vorgefehene Zentral- 
lommilfion wird fih aus 19 Mitgliedern zufammenfegen, nämlich: 
2 Bertreter der Niederlande, 
2 Bertreier der Schweiz, 
4 Bertreter der deutlichen Uferftaaten, 
4 Vertreter Frankreichs, welches außerdem den Borfikenden 
der Kommijjion ernennt, 
2 Vertreter Großbritanniens, 
2 Bertreter Staliens, 
2 Vertreter Belgiens. 
Der Si der Zentrallommiifion ift Straßburg. 
Obne Rüdficht auf Die Zahl der anmwejenden Mitglieder hat jede Aberb- 
nung eineStimmenzahf, dDieder Zahl der ihr zulommenden Vertreter entipricht. 
Wenn einige diefer Vertreter beim Sintraftireten des »worliegenden 
Vertrages nicht ernannt werden Fönnen, find die Entigeidungen ber 
Kommilfion trogdem rechtsgültig. 
Artifel 356. 
Die Chhiffe aller Nationen und ihre Ladungen genießen alle Nechie 
und Vorrechte, die den zur Aheinjchiffahrt gehörigen Schiffen und Ihren 
Ladungen gewährt find. 
Der freien Schiffahrt der Schiffe und Belakungen jeder Rationalität 
auf dem Rhein und den Waflerftraßen, auf die fich die genannten Ber- 
träge beziehen, darf feine der in den Artifeln 15—20 und 26 der oben 
erwähnten Diannheimer Alte und im Artilel 4 des Schlußprotofolles 
oder in fpäteren Verträgen enthaltenen Beitimmungen entgegenjtehen, 
vorbehaltlich der Einhaltung der von der Zentrallommilfisn erlaflenen 
Beitimmungen, betreffend den KLotiendienft und andere polizeiliche 
Maknahmen. | 
Die Beftimmung des Artifels 22 der Mannheimer Alte und bes 
Krtifels 5 des Schlußprotofolls werden nur auf die für die Phein- 
Ihiffahrt eingetragenen Schiffe angewendet. Die Zentrallommillion wird 
für die Prüfung, ob die anderen Schiffe den allgemeinen, für die Ahein- 
Ihiffahrt gültigen Vorjchriften entiprechen, Diaßnahmen feitießen. 
Artilel 357. 
Am Verlauf von längftens drei Monaten nad) der ihm darüber 
zugegangenen Mitteilung tritt Deutichland an Frankreich einen Teil der 
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