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über Gewährleistung bei Viehveräußerungen abgeschlossenen Zusatzvertrages zu
dem Jurisdiktionsvertrag von 1825 (Reg.-Blatt von 1865 S. 363 ff.);
2) die Uebereinkunft von 1823 über Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen
Grenzwaldungen (Reg.-Blatt S. 932 ff.) nebst den dazu gehörenden nachträglichen
Vereinbarungen;
zugleich wird:
3) die in der Bekanntmachung vom 9. November 1872, Ziffer III, erste Helfte,
(Reg.-Blatt S. 395) erwähnte Vereinbarung wegen unentgeltlicher Besorgung
von Zustellungen zwischen württembergischen und badischen Gerichtsbehörden
außer Wirksamkeit gesetzt.
Dagegen bleiben
II. auch ferner in Kraft:
1) derjenige Abschnitt des Jurisdiktionsvertrages von 1825 (Reg.-Blatt von 1826
S. 11 ff.), welcher die Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit behandelt und
die Artikel 22 bis 29 umfaßt;
2) die Uebereinkunft von 1854, betreffend die Handhabung der Polizei auf der
Grenze (Reg.-Blatt S. 73 ff.);
3) die im Jahre 1872 getroffene Vereinbarung, daß die beiderseitigen Behörden
sich in Steuerforderungssachen gegenseitig Hilfe zu leisten haben (Bekanntmachung
vom 9. November 1872, Ziffer III, zweite Hälfte, Reg.-Blatt S. 395).
Vorstehendes wird zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät
vom 13. März l. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 18. Mai 1880.
Für den Staatsminister des Innern:
Faber. Bätzner. Renner.
Lekanntmachung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend die zwischen Württemberg
und Bessen wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen
abgeschlossene Uebereinkunft. Vom 18. Mai 1880.
Im Hirnblick auf die mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft getretenen Reichs-Justiz-Gesetze
ist zwischen der K. württembergischen und der großherzoglich hessischen Regierung
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ein Einverständniß darüber erzielt worden, daß die zwischen der Krone Württemberg und
dem Großherzogthum Hessen wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen
Grenzwaldungen abgeschlossene, diesseits nach erfolgter Genehmigung Seiner König—
lichen Majestät am 20. April 1824 öffentlich bekannt gemachte Uebereinkunft (Regierungs-Blatt
von 1824, S. 240 f.) als vom 1. Oktober v. J. an außer Wirksamkeit
getreten anzusehen sei.
Vorstehendes wird zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät
vom 13. März l. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 18. Mai 1880.
Faber. Renner.
HBekanntmachung des Justizministeriums, belreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten
unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand. Vom 3. Juni 1880.
Nachstehend wird die vom Bundesrathe unter dem 23. April d. J. beschlossene, in
Nro. 21 des Centralblatts für das Deutsche Reich veröffentlichte Anweisung, betreffend
den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden
Beistand, zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 3. Juni 1880.
Faber.
Aulage.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. April d. J. nachstehende
Anweisung,
betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden
Beistand,
beschlossen:
Für die Einziehung der in einem anderen Bundesstaat erwachsenen Gerichtskosten
werden auf Grund des §. 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878
(Reichs-Gesetzblatt S. 141) die nachstehenden Bestimmungen getroffen: