Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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über  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen  abgeschlossenen  Zusatzvertrages  zu
dem  Jurisdiktionsvertrag  von  1825  (Reg.-Blatt  von  1865  S.  363  ff.);

2)  die  Uebereinkunft  von  1823  über  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen
Grenzwaldungen  (Reg.-Blatt  S.  932  ff.)  nebst  den  dazu  gehörenden  nachträglichen
Vereinbarungen;

zugleich  wird:

3)  die  in  der  Bekanntmachung  vom  9.  November  1872,  Ziffer  III,  erste  Helfte,
(Reg.-Blatt  S.  395)  erwähnte  Vereinbarung  wegen  unentgeltlicher  Besorgung
von  Zustellungen  zwischen  württembergischen  und  badischen  Gerichtsbehörden

außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Dagegen  bleiben

II.  auch  ferner  in  Kraft:

1)  derjenige  Abschnitt  des  Jurisdiktionsvertrages  von  1825  (Reg.-Blatt  von  1826
S.  11  ff.),  welcher  die  Gegenstände  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  behandelt  und
die  Artikel  22  bis  29  umfaßt;

2)  die  Uebereinkunft  von  1854,  betreffend  die  Handhabung  der  Polizei  auf  der
Grenze  (Reg.-Blatt  S.  73  ff.);

3)  die  im  Jahre  1872  getroffene  Vereinbarung,  daß  die  beiderseitigen  Behörden
sich  in  Steuerforderungssachen  gegenseitig  Hilfe  zu  leisten  haben  (Bekanntmachung
vom  9.  November  1872,  Ziffer  III,  zweite  Hälfte,  Reg.-Blatt  S.  395).

Vorstehendes  wird  zufolge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät

vom  13.  März  l.  J.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  18.  Mai  1880.
Für  den  Staatsminister  des  Innern:

Faber.  Bätzner.  Renner.

Lekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen,  betreffend  die  zwischen  Württemberg
und  Bessen  wegen  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  den  beiderseitigen  Grenzwaldungen
abgeschlossene  Uebereinkunft.  Vom  18.  Mai  1880.

Im  Hirnblick  auf  die  mit  dem  1.  Oktober  1879  in  Kraft  getretenen  Reichs-Justiz-Gesetze
  ist  zwischen  der  K.  württembergischen  und  der  großherzoglich  hessischen  Regierung
                        
137 ein Einverständniß darüber erzielt worden, daß die zwischen der Krone Württemberg und dem Großherzogthum Hessen wegen Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen Grenzwaldungen abgeschlossene, diesseits nach erfolgter Genehmigung Seiner König— lichen Majestät am 20. April 1824 öffentlich bekannt gemachte Uebereinkunft (Regierungs-Blatt von 1824, S. 240 f.) als vom 1. Oktober v. J. an außer Wirksamkeit getreten anzusehen sei. Vorstehendes wird zufolge Höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 13. März l. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 18. Mai 1880. Faber. Renner. HBekanntmachung des Justizministeriums, belreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand. Vom 3. Juni 1880. Nachstehend wird die vom Bundesrathe unter dem 23. April d. J. beschlossene, in Nro. 21 des Centralblatts für das Deutsche Reich veröffentlichte Anweisung, betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 3. Juni 1880. Faber. Aulage. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. April d. J. nachstehende Anweisung, betreffend den zum Zwecke der Einziehung von Gerichtskosten unter den Bundesstaaten zu leistenden Beistand, beschlossen: Für die Einziehung der in einem anderen Bundesstaat erwachsenen Gerichtskosten werden auf Grund des §. 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 141) die nachstehenden Bestimmungen getroffen: