Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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mit  Ausnahme  von  Schwefeläther  (vergleiche  Nr.  VIIIa)  und  von
Petroleumäther  (vergleiche  Nr.  XXII),  für  absoluten  Alkohol,
Weingeist  (Spiritus),  Sprit  und  andere  unter  Nr.  XI  nicht  genannte
  Spirituosen  sind,  sofern  sie  in  Ballons,  Flaschen  oder
Kruken  zur  Beförderung  gelangen,  die  Vorschriften  unter  Nr.  XV,  1,
Absatz  1  massgebend.

(  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche
  Nr.  XXXV.

XX.

y)  Petroleum,  rohes  und  gereinigtes,  sofern  es  bei  17,,  Grad
Celsius  ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  O7860  hat  oder
bei  einem  Barometerstande  von  760  Millimeter  (auf  die  Meereshöhe
  reduzirt)  im  Abelschen  Apparate  nicht  unter  21  Grad  Celsius
entzündliche  Dämpfe  giebt  (Testpetroleum):

(e)  die  aus  Braunkohlentheer  bereiteten  Oele,  sofern  diescelben
  mindestens  das  vorgenannte  spezifische  Gewicht  haben
(Solaröl,  Photogen  etc.);

(e)  ferner  Steinkohlentheeröle  (Benzol,  Toluol,  Xylol,  Cumol
etc.),  Sowie  Mirbanöl  (Nitrobenzol)

unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte
  Wagen  (Bassinwagen)  zur  Verwendung  kommen,  nur
befördert  werden:

entweder

a)  in  besonders  guten,  dauerhaften  Fässern,
oder

b)  in  dichten  und  widerstandsfähigen  Metallgefässen,
oder

e)  in  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug;  in  diesem  Falle  jedoch
unter  Beachtung  folgender  Vorsechriften:

aa)  Werden  mehrere  Gefüsse  in  einem  Frachtstück  vereinigt,
  8o  müssen  dieselben  in  starke  Holzkisten  mit
Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder
anderen  lockeren  Substanzen  fest  verpackt  sein.

bb)  Bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefässe
in  soliden,  mit  einer  gut  befestigten  Schutzdecke  sowie
mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln
zulässig;  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus  Stroh,
Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  bestcht,  mit