— 976 —
mit Ausnahme von Schwefeläther (vergleiche Nr. VIIIa) und von
Petroleumäther (vergleiche Nr. XXII), für absoluten Alkohol,
Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XI nicht genannte
Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder
Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter Nr. XV, 1,
Absatz 1 massgebend.
( Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
XX.
y) Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17,, Grad
Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens O7860 hat oder
bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meereshöhe
reduzirt) im Abelschen Apparate nicht unter 21 Grad Celsius
entzündliche Dämpfe giebt (Testpetroleum):
(e) die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern diescelben
mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben
(Solaröl, Photogen etc.);
(e) ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol
etc.), Sowie Mirbanöl (Nitrobenzol)
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte
Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur
befördert werden:
entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen,
oder
e) in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch
unter Beachtung folgender Vorsechriften:
aa) Werden mehrere Gefüsse in einem Frachtstück vereinigt,
8o müssen dieselben in starke Holzkisten mit
Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe
in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie
mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln
zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh,
Rohr, Schilf oder ähnlichem Material bestcht, mit