Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

von da die Nogat aufwärts bis zu dem Punkte, wo diefer Fluß 
die Weichjel verläßt; 
von da ftromaufwärts in der Hauptfahrrinne der MWeichfel, dann 
die Südgrenze des Freifes Marienwerder, dann die des Ftreijes 
Pojenberg nad) Dften bis zu deren Treffpuntt mit der alten 
Grenze von Oftpreußen; 
von da die alte Grenze zwiichen Welt: und Oftpreußen, dann die 
Grenze zwilchen den Kreijen Dfterode und Neidenburg, dann 
den Lauf des Fluffes Stottau ftromabmwärts, dann ftromanuf- 
wärts dem Lauf der Neide entlang bis zu einem Punkt, der 
ungefähr 5 Kilometer mweitlih von Bialutten der alten ruffifchen 
Grenze am nächiten liegt; 
dann in öftlicher Richtung bis zu einem Punkt unmittelbar jüdlich 
der Kreuzung der Straße Neidenburg- Dilawa mit der alten 
ruffiichen Grenze; 
eine noch im Gelände zu beitimmende Linie nördlich von Bialutten; 
dann längs der alten ruffifchen Grenze bis. öftlih Schmalleningfen, 
dann die Hauptfahrrinne der DMiemel ftromabmwärts, dann den 
Stierwieth-Arm des Deltas bis zum SKurifchen Haff; 
dann in grader Richtung bis zu dem Punkt, wo das öftliche 
Ufer der Kurifchen Nebtung auf die Verwaltungsgrenze, uns 
gefähr 4 Kilometer jüdhweltlih von Nidden trifft; 
dann die Verwaltungsgrenze bis zum wejtlichen Ufer der Kurifchen 
Nehrung. 
Yrtilel 9. 
Die befchriebenen Grenzen find in rot auf einer Karte im Mlabftabe 
von 1:1000 000 eingezeichnet, welche dem gegenwärtigen Vertrag unter 
Nr.1 beigefügt ift. 
Am Falle von Unterfchieden zwifchen. dem Bertragstert und ber 
Rarteneinzeichnung ift der Tert maßgebend. 
| Artitel 30. 
Wenn Grenzen durch einen Wafjerlauf bezeichnet find, jo haben die 
Bezeichnungen „IWallerlauf” oder „Kahrrinne” in den Bejchreibungen des 
vorliegenden Vertrages folgende Bedeutung: bei nichtfchiffbaren Flüffen die 
mittlere Linie des Waflerlaufes oder feines Hauptarmes, bei Ichiffbaren 
FSlüffen die mittlere Linie der Hauptichiffahrtsrinne. An jedem Falle 
ift e8 Sache der durch den vorliegenden Vertrag vorgefehenen Grenz 
tegulierungstommilfionen feftzufegen, ob die Grenze den etwaigen DVer- 
änderungen des Waflerlaufes oder der Schiffahrtsrinne folgen foll, oder 
ob fie endgültig durch Die Bezeichnung „Wafjerlauf” oder „Sahrrinne” beim 
Zeitpunft des Imfrafitretens des vorliegenden Vertrages beitimmt wird. 
  
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