von da die Nogat aufwärts bis zu dem Punkte, wo diefer Fluß
die Weichjel verläßt;
von da ftromaufwärts in der Hauptfahrrinne der MWeichfel, dann
die Südgrenze des Freifes Marienwerder, dann die des Ftreijes
Pojenberg nad) Dften bis zu deren Treffpuntt mit der alten
Grenze von Oftpreußen;
von da die alte Grenze zwiichen Welt: und Oftpreußen, dann die
Grenze zwilchen den Kreijen Dfterode und Neidenburg, dann
den Lauf des Fluffes Stottau ftromabmwärts, dann ftromanuf-
wärts dem Lauf der Neide entlang bis zu einem Punkt, der
ungefähr 5 Kilometer mweitlih von Bialutten der alten ruffifchen
Grenze am nächiten liegt;
dann in öftlicher Richtung bis zu einem Punkt unmittelbar jüdlich
der Kreuzung der Straße Neidenburg- Dilawa mit der alten
ruffiichen Grenze;
eine noch im Gelände zu beitimmende Linie nördlich von Bialutten;
dann längs der alten ruffifchen Grenze bis. öftlih Schmalleningfen,
dann die Hauptfahrrinne der DMiemel ftromabmwärts, dann den
Stierwieth-Arm des Deltas bis zum SKurifchen Haff;
dann in grader Richtung bis zu dem Punkt, wo das öftliche
Ufer der Kurifchen Nebtung auf die Verwaltungsgrenze, uns
gefähr 4 Kilometer jüdhweltlih von Nidden trifft;
dann die Verwaltungsgrenze bis zum wejtlichen Ufer der Kurifchen
Nehrung.
Yrtilel 9.
Die befchriebenen Grenzen find in rot auf einer Karte im Mlabftabe
von 1:1000 000 eingezeichnet, welche dem gegenwärtigen Vertrag unter
Nr.1 beigefügt ift.
Am Falle von Unterfchieden zwifchen. dem Bertragstert und ber
Rarteneinzeichnung ift der Tert maßgebend.
| Artitel 30.
Wenn Grenzen durch einen Wafjerlauf bezeichnet find, jo haben die
Bezeichnungen „IWallerlauf” oder „Kahrrinne” in den Bejchreibungen des
vorliegenden Vertrages folgende Bedeutung: bei nichtfchiffbaren Flüffen die
mittlere Linie des Waflerlaufes oder feines Hauptarmes, bei Ichiffbaren
FSlüffen die mittlere Linie der Hauptichiffahrtsrinne. An jedem Falle
ift e8 Sache der durch den vorliegenden Vertrag vorgefehenen Grenz
tegulierungstommilfionen feftzufegen, ob die Grenze den etwaigen DVer-
änderungen des Waflerlaufes oder der Schiffahrtsrinne folgen foll, oder
ob fie endgültig durch Die Bezeichnung „Wafjerlauf” oder „Sahrrinne” beim
Zeitpunft des Imfrafitretens des vorliegenden Vertrages beitimmt wird.
21