Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

8 10. 
Lebe Perfon, die der franzöfiihe Staat in feine Nechte auf bie 
Ausbeutung der‘ Gruben oder deren Nebenanlagen ganz oder teilmeife 
einfegt, genießt die in diefer Anlage feitgejeßten Borrechte. 
8 11. 
Die Gruben und fonftigen Grunditüde, die Eigentum des frans 
zöfiichen Staates geworden find, Tonnen niemals der Gegenftand von 
Verfallserflärungen, Rücklauf, Enteignung oder Beichlagnahmung nod) 
irgendeiner anderen Maßnahme werben, die das Eigentumsrecht beein> 
trächtigen. 
Das bei der Ausbeutung diefer Gruben und deren Nebenanlagen 
verwandte Berfonal und Gerät, fowie die Erzeugniffe, Die aus diefen 
Gruben gefördert oder in deren Nebenanlagen hergefiellt werben, 
Tönnen niemals Begenjtand einer Beihlagnahmungsmaßnahme fein. 
8 12. 
Für die Ausbeutung ber Gruben und ihrer Nebenanlagen, deren 
Eigentum der franzöfifhe Staat erwirbt, ift unter Vorbehalt der Bes 
ftimnmungen des unten angeführten 3 23 auch Tünftig bie Rechtslage 
maßgebend, bie auf Grund der beutichen Gefege und Werorbnungen, bie 
am 11. Ronember 1918 in Kraft waren, beftand (mit Ausnahme ber aus» 
hließlih im Hinblid auf den Ariegszuftend getroffenen Beftimmungen). 
Die Rechte ber Arbeiter bleiben ebenfalls beftehen, fo wie fie am 
11. November 1918 aus den oben erwähnten beutichen Gefeken und 
Verordnungen berporgingen, und unter Vorbehalt der Beitimmungen 
des genannten $ 23. 
Die Einführung und Verwendung fremder Arbeitsträfte in ben 
Gruben bes Saarbedens oder in deren Nebenanlagen darf in Feiner 
Teife behindert werben. 
Die Arbeiter und Beamten franzöfilcher Stantsangehörigkeit Fönnen 
den franzöfifchen Gewerlichaften angehören. 
8 13. 
Der Beitrag der Gruben und deren Nebenanlagen, fowohl zu dem 
örtlichen Haushalt des Saarbedens, wie auch zu den Kommunalftesern, 
wird unter gerechter Berüdfichtigung des Verhältniffes ‚des Mertes ber 
Gruben zu dem gefamten fteuerpflichtigen Vermögen des Saarbedens 
feitgefeßt. 814 
Der franzöfilche Staat Tann jederzeit als Ntebenanlagen der Gruben 
Bollsfchulen und technifche Schulen für das Perfonal und die Kinder 
diejes Perjonals gründen und unterhalten und den Unterricht in diejen 
Schulen in franzöfiicher Sprache erteilen laffen. Die Lehrpläne und 
Lehrer Tann er felbft beftimmen. 
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