8 10.
Lebe Perfon, die der franzöfiihe Staat in feine Nechte auf bie
Ausbeutung der‘ Gruben oder deren Nebenanlagen ganz oder teilmeife
einfegt, genießt die in diefer Anlage feitgejeßten Borrechte.
8 11.
Die Gruben und fonftigen Grunditüde, die Eigentum des frans
zöfiichen Staates geworden find, Tonnen niemals der Gegenftand von
Verfallserflärungen, Rücklauf, Enteignung oder Beichlagnahmung nod)
irgendeiner anderen Maßnahme werben, die das Eigentumsrecht beein>
trächtigen.
Das bei der Ausbeutung diefer Gruben und deren Nebenanlagen
verwandte Berfonal und Gerät, fowie die Erzeugniffe, Die aus diefen
Gruben gefördert oder in deren Nebenanlagen hergefiellt werben,
Tönnen niemals Begenjtand einer Beihlagnahmungsmaßnahme fein.
8 12.
Für die Ausbeutung ber Gruben und ihrer Nebenanlagen, deren
Eigentum der franzöfifhe Staat erwirbt, ift unter Vorbehalt der Bes
ftimnmungen des unten angeführten 3 23 auch Tünftig bie Rechtslage
maßgebend, bie auf Grund der beutichen Gefege und Werorbnungen, bie
am 11. Ronember 1918 in Kraft waren, beftand (mit Ausnahme ber aus»
hließlih im Hinblid auf den Ariegszuftend getroffenen Beftimmungen).
Die Rechte ber Arbeiter bleiben ebenfalls beftehen, fo wie fie am
11. November 1918 aus den oben erwähnten beutichen Gefeken und
Verordnungen berporgingen, und unter Vorbehalt der Beitimmungen
des genannten $ 23.
Die Einführung und Verwendung fremder Arbeitsträfte in ben
Gruben bes Saarbedens oder in deren Nebenanlagen darf in Feiner
Teife behindert werben.
Die Arbeiter und Beamten franzöfilcher Stantsangehörigkeit Fönnen
den franzöfifchen Gewerlichaften angehören.
8 13.
Der Beitrag der Gruben und deren Nebenanlagen, fowohl zu dem
örtlichen Haushalt des Saarbedens, wie auch zu den Kommunalftesern,
wird unter gerechter Berüdfichtigung des Verhältniffes ‚des Mertes ber
Gruben zu dem gefamten fteuerpflichtigen Vermögen des Saarbedens
feitgefeßt. 814
Der franzöfilche Staat Tann jederzeit als Ntebenanlagen der Gruben
Bollsfchulen und technifche Schulen für das Perfonal und die Kinder
diejes Perjonals gründen und unterhalten und den Unterricht in diejen
Schulen in franzöfiicher Sprache erteilen laffen. Die Lehrpläne und
Lehrer Tann er felbft beftimmen.
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