Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

zivile, militärische, finanzielle, gerichtliche oder fonftige Verwaltung der 
wieder unter die franzöfilhe Staatshoheit tretenden Gebiete betreffen. 
Kenn einige diefer Urkunden, Archive, Regijter oder Bläne weggeichafft 
waren, find fie von der Ddeutjchen Regierung auf Erfuchen der franzo- 
fiichen Regierung zurüdzugeben. 
Artifel 53. 
Durch bejondere Vereinbarungen zwischen Frankreich und Deutfch- 
land wird für die Regelung der Sintereifen der Einwohner der im 
Hrtifel 51 erwähnten Gebiete geforgt, insbefondere mas ihre bürger- 
lichen Rechte, ihren Handel und die Ausübung ihres Berufs betrifft. 
Dabei veriteht fi) von felbit, Daß Deutichland fich fchon jegt verpflichtet, 
die in der beiliegenden Anlage feitgefeßten Regelntüber die Staatsan- 
gehörigfeit der Einwohner oder der aus den genannten Gebieten 
ftammenden Berfonen anzuerfennen und anzunehmen, niemals und an 
feinem Orte diejenigen, Die aus irgend einem Grunde für Franzofen er: 
Härt worden find, als deutiche Neichsangehörige zu beanfpruchen, Die 
anderen in feinem Gebiet aufzunehmen und fich binfichtlich des Eigen- 
tum8 Deutfcher Peichsangehöriger in den in Mrtifel 51 ermähnten 
Gebieten nah den Beltimmungen des AWrtilels 297 und der Anlage 
zu Abjchnitt IV in Teil X (wirtihaftlihe Beltimmungen) des gegen- 
wärtigen Vertrags zu richten. 
Diejenigen deutjhen Reichsangehörigen, die, ohne die Franzöfifche 
Staatsangehörigfeit zu erlangen, von der- franzöfifchen Regierung die 
Srlaubnis erhalten, in dem genannten Gebiet zu mohnen, find ben 
Beitimmungen des genannten Urtifels nicht unterworfen. 
Yrtifel 54. 
Die Perjonen, die die franzöfiiche Stantsangehörigfeit auf Grund 
des 8 1 ber beifolgenden Anlage wieder erworben haben, befigen die 
Eigenichaft als Elfaß-Lothringer für die Ausführung der Beitimmungen 
des gegenwärtigen Abjchnitts. 
Die im $ 2 der genannten Anlage erwähnten: Perfonen gelten 
vom Tage an, an welchem fie die Verleihung der franzöfifchen Staats- 
angebörigfeit beantragt haben, als Elfap- Rothringer, und zwar mit rüd- 
wirteuder Kraft bis zum 11. November 1918. Für diejenigen, deren 
Sefuch zurücgemwiefen wird, endigt Die Bevorzugung mit dem Tage ber 
Hblehnung. 
Ebenso find als elfaß-lothringisch die furiftiichen Perfonen zu be- 
trachten, denen diefe Eigenfhhaft von den franzöjiichen Verwaltungs: 
bebörden oder durch eine gerichtliche Enticheidung zuerfannt worden ift. 
Artilel 55. 
Die in Wrtitel 51 erwähnten Gebiete fallen frei und ledig von 
allen öffentlichen Schulden ian Franfreich zurüd, unter den Bedingungen, 
38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.