Yrtiltel 60.
Die deutfche Regierung feßt unverzüglich die Elfaß-Zothringer (phyfiiche
und juriftiiche Perfonen und öffentliche Anftalten) in den Befiß aller Güter,
Kechte und Ansprüche, die ihnen am 11. November 1918 zuftanden, fomweit
fte fich auf deutfchem Gebiet befinden.
| Yrtifel 61.
Die deutfche Regierung verpflichtet fich, die Ausführung der finanziellen
Beltimmungen, die Eljaß-Lothringen betreffen und in den verfchiedenen
Waffenftillftandsvereinbarungen vorgejehen find, fortzufegen und zu beenden.
Wrtifel &2.
Die Deutihe Regierung verpflichtet fih, alle Zivil: und Militär:
Penfionen, die in Elfaß-Lothringen am 11. November 1918 erworben waren
und deren Zahlung dem Haushalt des Deutfchen Reichs oblag, zu übernehmen.
Die deutihe Regierung liefert jedes Jahr die notwendigen Mittel
für die Zahlung in Francs zum mittleren Wechfelfurs des Jahres in Höhe
der Summe, auf welche die in Elfaß-Lothringen mohnenden Berfonen An-
jprudh in Marfwährung hätten, wenn Elfaß-Lothringen unter deutfcher
Herrichaft geblieben wäre.
Yrtifel 6.
Mit Rüdjicht aufdievon Deutichland in TeilVIL (Wiedergutmadjungen)
des gegenwärtigen Vertrags übernommene Verpflichtung, Erfaß für den
Schaden zu gewähren, der der Zivilbevölferung der alliierten und afjozi-
ierten Länder in Geftalt von Gelditrafen zugefügt worden ift, werden Die
Einwohner der in Xrtifel 51 erwähnten Gebiete den genannten Bevölfe-
rungen gleichgeitellt.
; Yrtilel 64.
Die Regeln bezüglich) der Verwaltung des NAheins und der Diofel
find in Teil XII (Häfen, Waflerftraßen und Eifenbahnen) des gegen-
wärtigen Vertrages fejtgefeßt.
Yrtitel 65.
Binnen einer Frilt von drei Wochen nach Unterzeichnung des vor-
liegenden Bertrages werden die Häfen von Straßburg und Kehl für eine
Dauer von 7 Sahren zum Zmwed ihrer Ausnußung einheitlid) organifiert.
Die Verwaltung diefer einheitlichen Organifation unterfteht einem
Direktor, "der von der Zentral-Rheintfommilfion ernannt wird und
von ihr abberufen werden Tann.
Diejer Direktor muß franzöfifcher Staatsangehörigerfein. Erunterjteht
dertontrolle der Zentral-Rheinfommiffion und hat feinen Sig in Straßburg.
So den beiden Häfen werden gemäß Teil XII (Häfen, Wafjerjtraßen
und Eifenbahnen) des vorliegenden Vertrages Freigonen errichtet. Cine
bejondere zwifchen Frankreich und Deutfchland zu treffende Vereinbarung, die
der Genehmigung der Zentral-Rheinfommiffion unterliegt, beitimmt bie
Einzelheiten diefer Organifation, namentlich nach ihrer finanziellen Seite.
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