1. aa der Verwaltung und Nubnießung des Stantsbefißes un
der öffentlichen Einrichtungen, wie Eifenbahnen, Waflerftraßen,,
Verforgung mit Waller, Gas, Elektrizität und anderem,
2. an dem Eigentum von Bergwerfen und Steinbrücdhen jeder Art
und deren Nebenbetrieben,
3. endlih an den Betrieben der Erzinduftrie, aud) wenn diefe
mit feinem Bergwerl in Verbindung ftehen.
Yrtifel 71.
Was die in Artifel 51 erwähnten Gebiete betrifft, jo verzichtet
Deutichland für fich und feine Reichsangehörigen, vom 11. November 1918
ab, die Beftimmungen des Gefeßes vom 2%. Mai 1910, betreffend den
Handel mit Kalifalzen, und überhaupt alle Beitimmungen geltend zu
machen, die die Miitwirfung deutfcher Organifationen an dem Betriebe
von Kaligruben vorjehen. E8& verzichtet desgleichen für ji und feine
Keichsangehörigen darauf, alle Verträge, Beitimmungen oder Gefehe
geltend zu machen, die zu feinem Vorteil bezüglich anderer Erzeugnifie
der genannten Gebiete beitehen Fönnten.
Yrtifel 72.
Die Regelung der Fragen bezüglich der vor dem 11. November 1918
zwilchen dem Reich und den deutfchen Staaten oder ihren in Deutichland
wohnenden Angehörigen einerfeits und den in Eljaß-Lothringen wohnenden
Stiak-Tothringern amdererjeit3 gemadten Schulden erfolgt gemäß
Abfchnitt III des Teiles X (mirtfchaftliche Beitimmungen) des gegen-
wärtigen Vertrags, mit der Diabgabe, daß der Ausdrud „vor dem
Krieg" durch) den Ausdrud „vor dem 11. November 1918” erjeßt
werden muß. Der auf diefe Regelung anmendbare IWechfellurs foll der
Duchicpnittelurs fein, der an der Genfer Börfe in dem Monat vor
dem 11. November 1918 notiert worden ift.
An den in Wrtitel 51 erwähnten Gebieten Tann zur Regelung der
genannten Schulden unter den in Abjchnitt III des Teiles X (wirtjchaft-
liche Beitimmungen) des gegenwärtigen Pertrags vorgejehenen Be-
Dingungen eine bejondere Prüfungs: und Abrechnungsitelle errichtet
werden, wobei fich verfteht, daß die genannte Stelle als eine „Zentral:
ftelle” im Sinne des $ 1 der Anlage des genannten Whfchnitts betrachtet
werden fann.
Artitel 73.
Für Eigentum, Redte und Privatanfprüche der Elfaß-Lothringer
in Deutichland gelten die Beitimmungen des Abfchnitts IV des Teiles X
(wirtfchaftliche Beitimmungen) des gegenwärtigen Vertrags.
Artilel 74.
Die franzöfiiche Regierung behält fi) Das Recht vor, alles Eigentum,
alle Rechte und Anfprüche, die deutjche Neichsangehörige oder. unter
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