Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

deuticher Aufficht ftehende Gefellichaften in den in Artifel 51 erwähnten 
Gebieten bejaßen, unter den oben im lebten Wbjaß des Artilels 53 
feitgejeßten Bedingungen in Befit zu nehmen und zu enteignen. 
Deutichland entichädigt jeine durch die genannten Diaßnahmen 
enteigneten Angehörigen unmittelbar. 
Der Ertrag diefer Enteignungen wird nad) den Beitimmungen der 
bjchnitte III und IV des Teils X (wirtfchaftliche Beftimmungen) des 
gegenwärtigen Vertrags verwandt. 
Yrtifel 75. 
An Abweichung von den in Abjchnitt V des Zeiles X (mirtfchaft: 
liche Beitimmungen) des gegenwärtigen Bertrags vorgejehenen Be- 
ftimmungen bleiben alle Verträge in Kraft, die vor der Verfündigung 
des franzöftiichen DefretsS vom 30. November 1918 in Elfaß-Lothringen 
zwiichen Eljaß-Lothringern (phyliihen und juriftiihen Perjonen) oder 
anderen, in Eljab-LZothringen mwohnenden Berjonen einerfeits und dem 
Deutfchen Keich oder den deutichen Staaten oder ihren in Deutfchland 
wohnenden Angehörigen andererjeits gefchloffen worden find, und deren 
Ausführung dur) den Waffenftillitand oder durch die fpätere franzöfifche 
Sejebgebung ausgelegt worden ift. 
Sedoch werden alle Verträge für nichtig erflärt, deren Auflöfung im 
allgemeinen Sntereife die franzöfiiche Regierung innerhalb von 6 Dionaten 
nah) dem nfrafttreten diefes Vertrages an Deutichland mitteilt, abge- 
jehen von den Schulden oder anderen Zahlungsverpflichtungen, die fich 
aus einer vor dem 11. November 1918 erfolgten Ausführung einer in 
diefen Berträgen vorgejehenen Redhtshandlung oder Zahlung ergeben. 
Wenn Ddieje Nichtigfeitserflärung für eine der beteiligten 
Parteien einen wejentlichen Nachteil mit fich bringt, wird der ge 
Ihädigten Partei eine entiprechende Entihädigung bewilligt werden, 
wobei aber allein das angelegte Kapital berechnet wird ohne den 
entgangenen Gewinn in Betracht zu zichen. 
Für Berjährung, Ausihlußfriit und Verfall gelten in Elfaß-Loth- 
ringen die Beitimmungen, die in den Wrtifeln 300 und 301 von Ab: 
Schnitt V des Teiles X (mwirtfchaftlihe Beftimmungen) vorgefehen- find, 
mit der Maßgabe, daß der Ausdrud „SKriegsbeginn” durch den Aus- 
drud „Il. November 1918” erjggt werden muß und dag der Ausdrud 
„Kriegsdauer” Durch den Ausdrud „Zeitraum vom 11. November 1918 
bis zum Snfrafttreten des gegenwärtigen Vertrags® erjeßt werden muß. 
Artifel 76. 
Die das gewerbliche, das literarische oder das Fünftlerifche Eigentum 
der Eljaß-Lothringer betreffenden Fragen werden nach den allgemeinen 
Beitimmungen von Wbfchnitt VII des Teiles X (wirtichaftlide Be- 
flimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt, mit der Maßgabe, 
daß die Eljaß-Lothringer, denen folche Rechte nach der deutichen Gejeb- 
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