Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

gebung zuftehen, deren vollen und ganzen Genuß aud) im deutichen 
Gebiet behalten. 
Artifel 77. 
Zur Aufrechterhaltung der Snvaliditäts- und Altersverficherung ver- 
pflichtet fich der deutfche Staat dem franzöfifchen Staat gegenüber zur 
Yuszahlung des Anteils an allen Referven, die vom Deutihen Reid) 
oder von öffentlichen oder privaten Organifationen, die von ihm abhängen, 
angefanımelt find, fomeit fie der AInvaliditäts- und Altersperficherungs- 
fafle in Straßburg zuftehen. Das gleiche gilt für die in Deutjchland 
angelegten Kapitalien ‘und Neferven, die gejeglich den anderen Jozialen 
Berficherungsfaffen, Rnappfchaftsfaflen, Eifenbahner-Benfionstafien von 
Elfaß-Zothringen und den anderen PBenfionsfaflen zufommen, die für 
das Berfonal der öffentlichen Bermwaltungen und Betriebe in Elfaß- 
Lothringen eingerichtet find, ebenfo mie für Kapitalien und Kejerven, 
die die Privatbeamtenverficherungsfaffe in Berlin auf Grund der zu-- 
gunften der Verficherten diejer Kategorie, die in Elfaß-Lothringen wohnen, 
eingegangenen Berpflichtungen fchuldet. 
Die Bedingungen und die Art diefer Übertragungen werden durd; 
befondere Vereinbarungen geregelt. 
Irtifel 78. 
Für Vollitredung von Urteilen, Berufungen und Strafverfolgungen 
find folgende Regeln anzuwenden: 
1. Alle Urteile in Zioil- und Handelsfachen, die von den elfaß- 
lothringifchen Gerichten zwifchen Elfaß- Lothringern oder zwischen 
Eljaß-Lothringern und Ausländern oder zwiichen Ausländern 
fett dem 3. Auguft 1914 ergangen und vor dem 11. No: 
vember 1918 rechtsfräftig geworden find, find endgültig und 
ohne weiteres vollftrecbar. 
Wenn das Urteil zwifchen Elfaß-Lothringern und Deutfchen 
oder zwilhen Elfaß-Lothringern und Angehörigen der mit 
Deutihhland verbündeten Mächte ergangen ift, fo erlangt «8 
erit Nechtsfraft, nachdem das neue entiprechende Gericht der 
im Artifel 51 erwähnten wiedereinverleibten Gebiete ein Voll- 
ftredungsurteil erlaflen hat. 
2. Alle feit dem 3. Auguft 1914 gegen Elfaß-Lothringer von 
deutfchen Gerichten wegen politifcher Verbrechen oder Vergehen 
erlaflenen Urteile find ungültig. 
3. Als null und nidtig gelten und wieder aufgehoben werden 
alle Erfenntniffe, die das Reichägericht in Leipzig nad) dem 
11. November 1918 infolge einer Berufung gegen Entjcheidungen 
der eljaß-lothringifchen Gerichte ausgefprochen hat. Die Alten 
der Snftanzen, auf die fi) joldhe Erfenntniffe beziehen, werden 
den beteiligten elfaß-lothringiichen Gerichten zurüdgejdhidt. 
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