des Teiles IX (finanzielle Beftimmungen) des gegenwärtigen Vertrages
feitgefegt.
Der Teil der Staatsfhuld, der fich nach der Entfcheidung der in
dem genannten Wrtitel vorgejehenen Wiedergutmahungstommilfion auf
die Diaßnahmen bezieht, weldye die deutiche und preußifche Regierung für
die deutfhe Anfiedlung in Polen getroffen hat, wird bei der Verteilung
nicht zu Lajten Polens angerechnet.
Bei der gemäß Artifel 256 des Teils VII (Miedergutmachungen)
des gegenwärtigen Vertrages vorgenommenen Abjchäßung des Eigentums
und der Befigungen des Deutichen Neichd oder der deutichen Yundes-
jftaaten, welche zugleich mit den abzutretenden Gebieten auf Polen übers
geben, muß die Kommillion Gebäude, Wälder und anderen Staatsbefik
ausfchliegen, welche dem ehemaligen Königreich Polen gehörten. Diele
erwirbt Polen umfonit und frei von allen LZaften.
In allen deutichen Ländergebieten, die fraft des vorliegenden
Vertrages auf Polen übertragen und endgültig als Teil Polens
anerfannt werden, darf die polnische Regierung das Vermögen,
die Rechte und Intereffen deuticher Stantsangehöriger nur dann
unter Anwendung von Artikel 297 Tiquidieren, wenn Dies im
Gemäßheit folgender VBorjchriften geichieht:
1, Das Ergebnis der Liquidation ift Direft an den Berechtigten
auszuzahlen;
2. Beweijt der Lebtere vor dem in Teil X (Wirtichaftliche
Bedingungen), Seftion VI, des vorliegenden Vertrages vorgejchenen
Bemilchten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diejfem Gerichts=
hof ernannten Schiedsrichter, daß die Bedingungen des Verlaufs
oder die von der polnijchen Ntegierung außerhalb ihrer allgemeinen
Gejetgebung ergriffenen Maßnahmen den Preis ungerechtermweife
beeinträchligt Haben, jo joll das Gericht oder der Schiedsrichter
die Befugnis haben, dem Berechtigten einen von der polnijchen
Regierung zu zahlenden angemeilenen Schadenserjab zuzubilligen.
Durch) Ipätere Abmachungen werden alle Fragen geregelt, die nicht
in dem vorliegenden Vertrage geregelt fein follten und die aus Der
Nbtretung des genannten Gebietes entjtehen Tönnten.
Artilel 3.
Polen nimmt unter Zuftimmung, daß die alliierten und allo-
stierten Sauptmächte dies in einen mit ihm zu Tchließenden Vertrag
aufnehmen, die Beftimmungen an, melde diefe Mächte für notwendig
erachten, um in Bolen die AIntereffen der nationalen, fprachlichen und
religiöfen Minderheiten zu jchüßen.*)
*) Urfprünglicher Tert von Abjfat 1: „Polen gibt feine Zuftimmung, daB
die alliierten uud affoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu fchliegenden
Vertrag die Beitimmungen aufnehmen, welche‘ ulm.
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