wünschen, daß die einzelnen Gemeinden, welche in diefem Gebiete liegen,
zu Bolten oder zu Oftpreußen gehören.
Yrtilel 9.
Binnen 14 Tagen vom Sntrafttreten des gegenwärtigen Vertrages
werden die deutfchen Truppen und Behörden aus dem in Artikel 96
bezeichneten Gebiet zurücgezogen. Bi8 diefe Räumung vollzogen ift,
bürfen fie feinerlei Erhebung von Geld und Naturalien vornehmen und
müffen fich jeder Maknahme enthalten, die die materiellen Sntereffen
des’ Landes beeinträchtigen Fönnte. Nah Wblauf der vorerwähnten
‚Srift wird das genannte Gebiet einer internationalen Kommilfion von
vier Mitgliedern unterftellt, die von den alliierten und affoziierten Haupts
mächten ernannt wird. Diefe Kommiffion, der erforderlichenfalls die
nötigen Truppen beizugeben find, hat die allgemeine Vermwaltungsbefugnis
und ift insbefondere beauftragt, die Abftimmung vorzubereiten und alle
Maknahmen zu treffen, die fie zur Sicherung einer freien, geheimen
und unabhängigen Abjtimmung für notwendig erachtet. Sie wird fich,
foweit möglich, an die Beftimmungen des vorliegenden Vertrages hin-
fichtlih der Vollsabftimmung in dem Gebiet von Allenftein halten.
Gie faht ihre Befchlüffe mit Stimmenmehrheit. |
Die Unkfoften der Kommiffion fomohl für ihre Tätigfeit wie für
die Verwaltung des Gebietes werden aus den örtlichen Einnahmen be
ftritten.
Nah) Abihluß der Abftimmung teilt die Kommilfion die Zahl der
in jeder Gemeinde abgegebenen Etimmen den alliierten und afloziterten
Hauptmächten mit und reicht zugleich einen ausführlichen Bericht über
den Hergang der Abjtiimmung und einen VBorjchlag über die Linie
ein, welche in diefer Gegend als Grenze Oftpreußeng gezogen werben
fol, unter Berüdfichtigung des durd) die Abjtimmung ausgedrüdten
Willens der Bevölkerung fowie der gengraphifchen und wirtschaftlichen
Lage. Die alliierten und afjoziierten Hauptmächte werden die Grenze
zwilchen Oftpreußen und Polen in diefer Gegend feitfegen. Dabet
werden fie Bolen menigitens für den Weichjelabichnitt die volle und
uneingeichränfte Auffiht über den Strom einfchließlid) des Hjtlichen
Ufers überlafjen, jomweit diefes für die Regulierung und Berbefjerung des
FSluplaufes notwendig ift. Deutfchland verpflichtet fi, niemals irgend
eine Befejtigung in irgendeinem Teile des genannten Gebietes, jomweit
e3 beutjch bleibt, zu errichten.
Die allierten und afjoziierten Hauptmächte werden zu gleicher Zeit
Bejtimmungen treffen, melde der Bevölkerung Ditpreußens den
Zugang zur MWeichjel und ihre Benugung für fih, ihre Waren
und Schiffe unter billigen Bedingungen und in ihrem Sntereffe fichern.
Die Feftlegung, der Grenze und“ die vorftehenden Anordnungen
find für alle Beteiligten bindend.
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