Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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II.  Einrichtung  und  Zustand  der  Betriebsmittel.
§.  9.

Zustand  der  Betriebsmittel  im  Allgemeinen.
Die  Betriebsmittel  sollen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten
werden,  daß  die  Fahrten  mit  der  größten  zulässigen  Geschwindigkeit  (§.  27)
ohne  Gefahr  stattfinden  können.

8.  10.
Prüfung  der  Lokomotiven  vor  Inbetriebnahme  derselben.

Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer  technisch-polizeilichen
  Prüfung  unterworfen  und  als  sicher  befunden  worden  sind.
Die  bei  der  Revision  als  zulässig  erkannte  Dampfspannung  über  den  Druck
der  äußeren  Atmosphäre,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer
  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht  erkennbarer  und
dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.

§.  11.
Periodische  Lokomotiv-Revisionen.

Jede  Lokomotive  ist  nach  jeder  größeren  Kesselreparatur,  mindestens  alle
drei  Jahre,  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen.  Bei  Gelegenheit  dieser
Revision,  welche  sich  auf  alle  Theile  der  Lokomotive  erstrecken  muß,  ist  der
Dampfkessel  vom  Mantel  zu  entblößen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu  prüfen.
  Mindestens  alle  drei  Jahre  ist  auch  jeder  Tender  einer  Revision  zu
unterziehen.

Hinsichtlich  des  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Druckes  wird  bestimmt,
daß  die  Prüfung  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf  Atmosphären
  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampfspannung,
  bei  einer  Dampfspannung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit  einem
Drucke,  welcher  die  zulässige  Maximal  -Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären
übersteigt,  stattfinden  soll.  Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem  Inkrafttreten
  dieser  Bestimmungen  bereits  vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  dem  Maximaldrucke,
  welcher  bei  der  ersten  Prüfung  Anwendung  gefunden  hat,  sofern  der
letztere  niedriger  ist,  als  der  vorstehend  vorgeschriebene.

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in
diesem  Zustande  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.