Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Die vorjiehend bejchriebenen Grenzen find auf einer deutfchen Karte 
im Mapitab 1:100000 eingezeichnet, die dem vorliegenden Vertrage 
unter Jr. 4 beigefligt it. 
Artifel 101. 
Eine Kommilfion aus 3 Mitgliedern, darunter ein Oberflommillar 
als Bräfident, die von den alliierten und affoziierten Hauptmächten 
ernannt werden, einem, Mitglied, das durch Deutichland, und einem, 
das Durch Polen ernannt wird, tritt binnen 14 Tagen nach Üntraft- 
treten des vorliegenden Vertrages zufammen, um an Ort und Stelle die 
Grenzlinie des vorbezeichneten Gebietes ‘unter möglichiter Berädjichtigung 
der bejtehenden Gemeindegrenzen feitzufegen. 
Artifel 102.*) 
Die alliierten und, affoziierten Mächte verpflichten fi, die 
Stadt Danzig nebit den im Artifel 100 bezeichneten Gebiet zur 
freien Stadt zu erflären. Ste wird unter den Schub des Bölfer- 
bundes geitellt. | 
Artifel 103. 
Die Verfaflung der freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen 
mit einem Oberlommiffar des Völferbundes von ordnungsmäßig er- 
nannten Vertretern der freien Stadt ausgearbeitet. Sie wird unter Die 
Bürgichaft des Völferbundes geltellt. | 
Der Oberfommilfar wird ebenfo beauftragt, in erfter Snftanz über 
alle Streitigfeiten zu entfcheiden, welche fih zmwifchen Polen und der 
freien Stadt über den gegenmärtigen Vertrag oder die ergänzenden 
Abmahungen und Vereinbarungen ergeben. 
Der Oberfommilfar hat feinen Sik in Danzig. 
Yrtifel 104. 
Ein Ablommen, deflen Wortlaut feitzulegen fi) die alliierten 
und afjoziierten Sauptmächte verpflichten und das zur gleichen 
Beit in Sraft treten. wird, wenn die Erflärung Danzigs zur freien 
Stadt erfolgt, joll zwiichen der polnischen Regierung und der ge= 
nannten in Ausficht genommenen freien Stadt getroffen werden:”*) 
1. um die freie Stadt Danzig in das polnifche Zollgebiet auf: 
zunehmen und eine Freizone im Hafen einzurichten; 
2. um Bolen ohne jede Sinihräntung den freien Gebraudh und 
die Benugung der Wafferjtraßen, Dods, Hafenbeden, Kais und 
*) Die urfprünglihe Faflung ded Artikels Tautete: „Die Stadt Danzig 
nebft dem in Artikel 100 bezeichneten Gebiete wird zur freten Stadt erklärt und 
unter ten Schuß red Völferbundes geftellt”. 
**) Die urfprüngliche Faffıng diefr8 erften Abfated lautete: „Ein Abfommen, 
bellen Wortlaut tur die alliierten und afjoziierten Hauptinäcdhte Teftnelegt wird, 
Toll zwifchen ver polnischen Regierung und ter freien Stadt Danzig zu folgenden 
Zweden getroffen werben:". 
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