Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

Tonftigen Anlagen im Gebiet der freien Stadt zu figjern, 
welche für die Einfuhr und Ausfuhr aus Polen notwendig find; 
3. um Polen die Überwadgdung und Verwaltung der Weichjel und 
des gejamten Eifenbahnneges im Gebiete der freien Stadt zu 
fichern, abgefehen von den Straßenbahnen und anderen Bahnen, 
die in erfter Linie den Bedürfniffen der freien Stadt dienen, 
‚ebenfo wie die Überwachung und Verwaltung des Boft:, Tele 
graphen- und Velephonverfehrs zwijchen Folen und dem Hafen 
von Danzig; 
4. um Polen das Recht des Ausbaues und der Verbeilerung der 
MWaflerftraßen, Dods, Hafenbeden, Kais, Eifenbahnen und 
lonjtiger vorbezeichneter Anlagen und Verkehrsmittel zu fichern 
und zu angemefjenen Bedingungen die hierzu notwendigen 
Grundftüde und anderes Eigentum zu mieten oder zu Faufen; 
5. um dafür zu forgen, daß in der freien Stadt Danzig Tein 
benachteiligender Unterjchied zum Schaden polnisdher Staats- 
angehöriger oder anderer Perjonen polnifcher Abjtammung 
oder Spradye gemacht wird; 
6. um Die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der freien 
Stadt Danzig durd) die polnische Regierung zu fichern, ebenfo 
wie den Schuß ihrer Staatsangehörigen im Wuslande. 
Irtifel 105. 
Bon dem Infrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden 
dle deutjchen Neichsangehörigen, die das im Artikel 100 bezeichnete 
Bebiet bewohnen, ohne weiteres (ipso facto) die deutiche Neiche- 
ingehörigfeit verlieren, da fie Staatsangehörige der freien Stadt 
Zünzig werden.*) 
  
  
Yrtifel 106. 
Während zweier Sahre vom Inkrafttreten des vorliegenden Ber: 
WogeR.an Dürfen Die Deutichen Reichsangehörigen von über 18 Jahren, 
erbte Wohnfis in dem im Arlifel 100 bezeichneten Gebiete haben, 
Fit Die deutjche Neichsangehörigfeit optieren. 
Die Option des Chegatten fchließt die der Ehefrau, die Option der 
Giten : Die: der Finder unter 18 Jahren ein. Berfonen, welche das 
vorerwähnte echt der Option ausgeübt haben, müffen innerhalb der 
Derauffofkenben 12 Monate ihren Wohnfit nad Deutichland verlegen. 
‚Sie lönnen ihren Grundbelig, den fie im Gebiet der freien Stadt 
Danzig haben, behalten. Sie Fönnen ihr bemegliches Eigentum jeder 
») Die „sefpein ngliche Faflung diefer Stelle Yautete: „Von dem Snefrafttreten 
gegenwärtigen Bertraged an wmerden die deutichen Neicheangehörign, die 
ihren Wohnfig im Gebiet der freien Stadt Danzig haben, ohne meiteres Staats: 
angehörige WW Stadt und verlieren die veutiche Keichdangehörigfeit. 
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