Das Ergebnis der Abftimmung wird nach Gemeinden beftinmt,
und zwar nach der Dtehrheit der Stimmen in. jeder Gemeinde.
Yrtifel 110.
Bis: zur Feltfegung an Ort und Stelle beftiimmen die alliierten und
afloziierten Hauptmächte eine Grenzlinie auf Grund des Ergebnilles der
Bollsabjtimmung und des Vorfchlages der internationalen Fommilfton,
unter Berüdfichtigung der befonderen' wirtfchaftlichen und geographifchen
Bedingungen der Gegend.
Bon Ddiefem Zeitpunft an Tann of dänische Negierung Diele
Gebiete durch dänische Zivil- und Milltärbehörden bejeßen laffen, und
die deutfche Regierung fann bis zu der genannten Grenzlinie die von ihr
zurüdgezogenen Zivil und Militärbehörden mwiedereinfeßen.
Deutfchland verzichtet zugunften der alliierten und afjoziierten Haupt:
mächte endgültig auf alle Hoheitsrechte über die Gebiete Schleswigs,
die nördlich der.vorftehend feftgefettten Grenzlinie liegen. Die alliierten
und afloziierten Hauptmächte werden die genannten Gebiete Dänemart
übergeben.
Artifel 111.
Eine Kommilfion aus fieben Dlitgliedern, von denen fünf durch die
alliierten und afloziierten Hauptmächte, eines durch) Dänemarf und eines
durch Deutichland, ernannt werden, tritt binnen 14 Tagen nad) Feitftellung
des endgültigen Ergebniffes der Abitimmung zufammen, um an Ort und
Stelle die Grenzlinie fejtzujegen.
Die Kommilfion faßt ihre Beihlüffe mit Stimmenmehrheit; fie find
für die Beteiligten bindend.
Yrtilel 112.
Alle Bewohner des an Dänemark zurücfallenden Gebiets erwerben
ohne meiteres das dänilche Bürgerrecht.
‘' Die Perfonen jedoch, melde fih in bdiefem Gebiete nach dem
1. DOftober 1918 niedergelaffen haben, Tönnen die dänifche Stantsanges
börigfeit nur mit Genehmigung der dänischen Regierung erwerben.
Artilel 113.
Binnen einer Frift von zwei Sahren feit dem Tage, wo die
Staatshoheit über das gefamte, der Vollsabitimmung untermorfene Gebiet
‚oder einen Teil desfelben an Dänemark zurüdfällt, ann jede Perfon
über 18 Kahre, die in:den an Dänemark zurüdfallenden Gebieten ge-
boren ijt, aber in ‚Diefer Gegend feinen Wohnfik hat und deutfche Neichs-
angehörigfeit befit, für Dänemarf optieren.
Yede Berfon über 18 Jahre, die in den an Dänemark zurücdfallenden
Gebieten ihren Wohnfig bat, fann für’ Deutjchland optieren.
Die Option des Ehegatten fchließt die der Ehefrau, die Option ber
Stern die der Finder unter 18 Sahren ein.
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