Full text: Der Friedensvertrag von Versailles

son Shameen in Canton. €&8 verzichtet zu gemeinfamen Gunften der 
franzöfiichen und hinefifchen Regierung auf das Eigentum an der Deutjchen 
Schule in der franzöfifchen Konzeffion von Shanghai. 
Dritter Abjchnitt. Siam. 
Yrtifel 135. 
Deutfchland erfennt alle Verträge, Vereinbarungen und Ab- 
machungen zwifchen ihm und Siam, fowie alle darauf beruhenden Rechte, 
Anfprüche oder Vorrechte einjchließlich aller Nechte der Konfulargerichts- 
barteit in Siam vom 22. Juli 1917 ab als verfallen’ an. 
Artitel 136. 
Hlles Vermögen und Eigentum in Siam, das dem Deutfcher 
Neiche oder einem deutfichen Staate gehört, mit Ausnahme der als 
Biplomatifche oder fonfulariihe Wohnungen oder Dienfträume benußten 
Gebäude, gehen ohne weiteres und ohne Entjhädigung auf die ftamefifche 
Negierung über. | 
Das Vermögen, das Eigentum und die privaten Rechte der deutjchen 
Reichsangehörigen in Siam werden gemäß den VBorfchriften des Teiles X 
(wirtichaftliche Beftimmungen) des gegenwärtigen Vertrags behandelt. 
Artitel 137. 
Deutichland verzichtet für fich und feine Reichsangehörigen auf alle 
Anjprüche gegenüber der fiamefifchen Regierung wegen der Beichlag-- 
nahme deutfcher Schiffe, der Liquidierung deutfchen Eigentums oder der 
Snternierung deutfcher Staatsangehöriger in Siam. Diefe Beftimmung 
berührt jedoch nicht die Nechte der an dem Erlös einer folchen Liqui- 
dation beteiligten Parteien. Diefe Rechte werden nad) den Borjchriften 
de8 Teiles X (mirtfchaftliche Beftimmungen) des gegenwärtigen Ber: 
frags geregelt. 
Vierter Abfchnitt. Liberia. 
Artifel 138. 
Deutjchland verzichtet auf ale Rechte und Vorrechte aus den 
Ablommen von 1911 und 1912 betreffend Liberia, insbefondere auf 
das Hecht der Ernennung eines deutfhen Zollbeamten in Liberia. 
&8 erflärt außerdem feinen Verzicht auf jeden Beteiligungsanfprud 
an allen Maßnahmen, die für die Wiederaufrichtung Liberias getroffen 
werden. 
YWrtifel 139. 
Deutjhland erkennt alle zwifchen ihm und Liberia abgefchloffenen 
Verträge und Abmahungen vom 4. Auguft 1917 ab als verfallen an. 
Yrtifel 140. 
Das Eigentum, die Rechte und Antereffen Deutfcher in Liberia 
werden gemäß Teil X (wirtfchaftliche Beftimmungen) des gegenwärtigen 
Vertrages behanbelt. 
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