son Shameen in Canton. €&8 verzichtet zu gemeinfamen Gunften der
franzöfiichen und hinefifchen Regierung auf das Eigentum an der Deutjchen
Schule in der franzöfifchen Konzeffion von Shanghai.
Dritter Abjchnitt. Siam.
Yrtifel 135.
Deutfchland erfennt alle Verträge, Vereinbarungen und Ab-
machungen zwifchen ihm und Siam, fowie alle darauf beruhenden Rechte,
Anfprüche oder Vorrechte einjchließlich aller Nechte der Konfulargerichts-
barteit in Siam vom 22. Juli 1917 ab als verfallen’ an.
Artitel 136.
Hlles Vermögen und Eigentum in Siam, das dem Deutfcher
Neiche oder einem deutfichen Staate gehört, mit Ausnahme der als
Biplomatifche oder fonfulariihe Wohnungen oder Dienfträume benußten
Gebäude, gehen ohne weiteres und ohne Entjhädigung auf die ftamefifche
Negierung über. |
Das Vermögen, das Eigentum und die privaten Rechte der deutjchen
Reichsangehörigen in Siam werden gemäß den VBorfchriften des Teiles X
(wirtichaftliche Beftimmungen) des gegenwärtigen Vertrags behandelt.
Artitel 137.
Deutichland verzichtet für fich und feine Reichsangehörigen auf alle
Anjprüche gegenüber der fiamefifchen Regierung wegen der Beichlag--
nahme deutfcher Schiffe, der Liquidierung deutfchen Eigentums oder der
Snternierung deutfcher Staatsangehöriger in Siam. Diefe Beftimmung
berührt jedoch nicht die Nechte der an dem Erlös einer folchen Liqui-
dation beteiligten Parteien. Diefe Rechte werden nad) den Borjchriften
de8 Teiles X (mirtfchaftliche Beftimmungen) des gegenwärtigen Ber:
frags geregelt.
Vierter Abfchnitt. Liberia.
Artifel 138.
Deutjchland verzichtet auf ale Rechte und Vorrechte aus den
Ablommen von 1911 und 1912 betreffend Liberia, insbefondere auf
das Hecht der Ernennung eines deutfhen Zollbeamten in Liberia.
&8 erflärt außerdem feinen Verzicht auf jeden Beteiligungsanfprud
an allen Maßnahmen, die für die Wiederaufrichtung Liberias getroffen
werden.
YWrtifel 139.
Deutjhland erkennt alle zwifchen ihm und Liberia abgefchloffenen
Verträge und Abmahungen vom 4. Auguft 1917 ab als verfallen an.
Yrtifel 140.
Das Eigentum, die Rechte und Antereffen Deutfcher in Liberia
werden gemäß Teil X (wirtfchaftliche Beftimmungen) des gegenwärtigen
Vertrages behanbelt.
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