Zweiter Abschnitt:
Grundbuchsrecht. 153
Eine abweichende Bestimmung des
Rangverhältnisses bedarf der Ein—
tragung in das Grundbuch).
880. Das
kann nachträglich geän-
dert werden ²).
Zu der Rangänderung ist die
Einigung des zurücktretenden und
des vortretenden Berechtigten und
die Eintragung der Aenderung in
das Grundbuch erforderlich; die Vor-
schriften des § 873 Abs. 2 und des
§ 878 finden Anwendung. Soll eine
Hypothek, eine Grundschuld oder
eine Rentenschuld zurücktreten, so ist
außerdem die Zustimmungdes Eigen-
thümers erforderlich. Die Zustimm-
ung ist dem Grundbuchamt oder
einem der Betheiligten gegenüber zu
erklären; sie ist unwiderruflich.
Ist das zurücktretende Recht mit
dem Rechte eines Dritten belastet,
so finden die Vorschriften des § 876
entsprechende Anwendung.
Der dem vortretenden Rechte ein-
geräumte Rang geht nicht dadurch
verloren, daß das zurücktretende
Recht durch Rechtsgeschäft aufge-
hoben wird.
Rechte, die den Rang zwischen dem
zurücktretenden und dem vortretenden
Rechte haben, werden durch die
Rangänderung nicht berührt.
881. Der Eigenthümer kannsich
bei der Belastung des
Grundstücks mit einem Rechte die
Befugniß vorbehalten, ein anderes,
dem Umfange nach bestimmtes Recht
mit dem Range vor jedem Rechte ein-
dingten Anspruchs zulässig.
Der Vorbehalt bedarf der Ein-
tragen zu lassen ³).
Rangverhältniß
so geht die vorbehaltene Befugniß
auf den Erwerber über.
tragung in das Grundbuch; die Ein-
tragung muß bei dem Rechteerfolgen,
das zurücktreten soll.
Wird das Grundstück veräußert,
Ist das Grundstück vor der Ein-
tragung des Rechtes, dem der Vor-
rang beigelegt ist, mit einem Rechte
ohne einen entsprechenden Vorbe-
halt belastet worden, so hat der Vor-
rang insoweit keine Wirkung, als das
mit dem Vorbehalt eingetragene
Recht in Folge der inzwischen einge-
tretenen Belastung eine über den
Vorbehalt hinausgehende Beein-
trächtigung erleiden würde.
82. Wird ein Grundstück mit
einem Rechte belastet, für
welches nachden für die Zwangsver-
steigerung geltenden Vorschriften dem
Berechtigten im Falle des Erlöschens
durch den Zuschlag der Werth aus
dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann
der Höchstbetrag des Ersatzes be-
stimmt werden. Die Bestimmung be-
darf der Eintragung in das Grund-
buch.
883. Zur Sicherung des An-
spruchs auf Einräumung
oder Aufhebung eines Rechtes an
einem Grundstück oder an einem das
Grundstück belastenden Rechte oder
auf Aenderung des Inhalts oder des
Ranges eines solchen Rechtes kann
eine Vormerkung in das Grundbuch
eingetragen werden. Die Eintragung
einer Vormerkung ist auch zur Sicher-
ung eines künftigen oder eines be-
Eine Verfügung, die nach der
1) S. aber Begünstigung der Meliorationsdarlehen nach Partikularrecht
gemäh E. 118.
2) Vgl. G. Best a. a. O. S. 112 ff.
3) Vgl. G. Best a. a. O. S. 115 ff.