Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Zweiter Abschnitt: 
Grundbuchsrecht. 153 
Eine abweichende Bestimmung des 
Rangverhältnisses bedarf der Ein— 
tragung in das Grundbuch). 
880.  Das 
 kann nachträglich geän- 
dert werden ²). 
Zu der Rangänderung ist die 
Einigung des zurücktretenden und 
des vortretenden Berechtigten und 
die Eintragung der Aenderung in 
das Grundbuch erforderlich; die Vor- 
schriften des § 873 Abs. 2 und des 
§ 878 finden Anwendung. Soll eine 
Hypothek, eine Grundschuld oder 
eine Rentenschuld zurücktreten, so ist 
außerdem die Zustimmungdes Eigen- 
thümers erforderlich. Die Zustimm- 
ung ist dem Grundbuchamt oder 
einem der Betheiligten gegenüber zu 
erklären; sie ist unwiderruflich. 
Ist das zurücktretende Recht mit 
dem Rechte eines Dritten belastet, 
so finden die Vorschriften des § 876 
entsprechende Anwendung. 
Der dem vortretenden Rechte ein- 
geräumte Rang geht nicht dadurch 
verloren, daß das zurücktretende 
Recht durch Rechtsgeschäft aufge- 
hoben wird. 
Rechte, die den Rang zwischen dem 
zurücktretenden und dem vortretenden 
Rechte haben, werden durch die 
Rangänderung nicht berührt. 
881. Der Eigenthümer kannsich 
bei der Belastung des 
Grundstücks mit einem Rechte die 
Befugniß vorbehalten, ein anderes, 
dem Umfange nach bestimmtes Recht 
mit dem Range vor jedem Rechte ein- 
dingten Anspruchs zulässig. 
Der Vorbehalt bedarf der Ein- 
tragen zu lassen ³). 
Rangverhältniß 
so geht die vorbehaltene Befugniß 
auf den Erwerber über. 
tragung in das Grundbuch; die Ein- 
tragung muß bei dem Rechteerfolgen, 
das zurücktreten soll. 
Wird das Grundstück veräußert, 
Ist das Grundstück vor der Ein- 
tragung des Rechtes, dem der Vor- 
rang beigelegt ist, mit einem Rechte 
ohne einen entsprechenden Vorbe- 
halt belastet worden, so hat der Vor- 
rang insoweit keine Wirkung, als das 
mit dem Vorbehalt eingetragene 
Recht in Folge der inzwischen einge- 
tretenen Belastung eine über den 
Vorbehalt hinausgehende Beein- 
trächtigung erleiden würde. 
82. Wird ein Grundstück mit 
 einem Rechte belastet, für 
welches nachden für die Zwangsver- 
steigerung geltenden Vorschriften dem 
Berechtigten im Falle des Erlöschens 
durch den Zuschlag der Werth aus 
dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann 
der Höchstbetrag des Ersatzes be- 
stimmt werden. Die Bestimmung be- 
darf der Eintragung in das Grund- 
buch. 
883. Zur Sicherung des An- 
 spruchs auf Einräumung 
oder Aufhebung eines Rechtes an 
einem Grundstück oder an einem das 
Grundstück belastenden Rechte oder 
auf Aenderung des Inhalts oder des 
Ranges eines solchen Rechtes kann 
eine Vormerkung in das Grundbuch 
eingetragen werden. Die Eintragung 
einer Vormerkung ist auch zur Sicher- 
ung eines künftigen oder eines be- 
Eine Verfügung, die nach der 
1) S. aber Begünstigung der Meliorationsdarlehen nach Partikularrecht 
gemäh E. 118. 
2) Vgl. G. Best a. a. O. S. 112 ff. 
3) Vgl. G. Best a. a. O. S. 115 ff.