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Drittes Buch: Sachenrecht.
Eintragung der Vormerkung über
das Grundstück oder das Recht ge-
troffen wird, ist insoweit unwirksam,
887. Ist der Glänbiger, dessen
Anspruch durch die Vor-
merkung gesichert ist, unbekannt, so
als sie den Anspruch vereiteln oder kann er im Wege des Aufgebotsver-
beeinträchtigen würde.
auch, wenn die Verfügung im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Kon-
kursverwalter erfolgt.
Der Rang des Rechtes, auf dessen
Einräumung der Anspruch gerichtet
ist, bestimmt sich nach der Eintragung
der Vormerkung.
884. Soweit
durch die Vormerk-
ung gesichert ist, kann sich der Erbe
des Verpflichteten nicht auf die Be-
schränkung seiner Haftung berufen.
885. Die Eintragung
Vormerkung ersolgt auf
Grundeinereinstweiligen Verfügung
oder auf Grund der Bewilligung des-
jenigen, dessen Grundstück oder dessen
Recht von der Vormerkung betroffen
wird. Zur Erlassung der einstwei-
ligen Verfügung ist nicht erforderlich,
daß eine Gesährdung des zu sichernden
Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
Bei der Eintragung kann zur
näheren Bezeichnung des zu sichern-
den Anspruchs auf die einstweilige
Verfügung oder die Eintragungsbe-
willigung Bezug genommen werden.
886. Grundstück oder dessen
Recht von der Vormerkung betroffen
wird, eine Einrede zu, durch welche
die Geltendmachung des durch die
Vormerkung gesicherten Anspruchs
dauernd ausgeschlossen wird, so kann
er von dem Gläubiger die Beseitig-
ung der Vormerkung verlangen.
888.
der Anspruch
einer
verlangen,
Steht demjenigen, dessen
Dies gilt fahrens mit seinem Rechte ausge-
schlossen werden, wenn die im § 1170
für die Ausschließung eines Hypo-
thekengläubigers bestimmten Vor-
aussetzungen vorliegen. Mit der Er-
lassung des Ausschlußurtheils erlischt
die Wirkung der Vormerkung.
Soweit der Erwerb eines
eingetragenen Rechtes
oder eines Rechtes an einem solchen
Rechte gegenüber demjenigen, zu
dessen Gunsten die Vormerkung be-
steht, unwirksam ist, kann dieser von
dem Erwerber die Zustimmung zu
der Eintragung oder der Löschung
die zur Verwirklich-
ung des durch die Vormerkung ge-
sicherten Anspruchs erforderlich ist.
Das Gleiche gilt, wenn der An-
spruch durch ein Veräußerungsverbot
gesichert ist.
889. Ein Recht an einem frem-
den Grundstück erlischt
nicht dadurch, daß der Eigenthümer
des Grundstücks das Recht oder der
Berechtigte das Eigenthum an dem
Grundstück erwirbt.
899.
Mehrere Grundstücke kön-
nen dadurch zu einem
Grundstücke vereinigt werden, daß
der Eigenthümer sie als ein Grund-
stück in das Grundbuch eintragen
läßt.
Ein Grundstück kann dadurch zum
Bestandtheil eines anderen Grumd-
stücks gemacht werden, daß der Eigen-
thümer es diesem im Grundbuche zu-
schreiben läßt 1).
1) Herstellung einer „Grundstückseinheit“; über die „Bahneinheit“ bei Privat-