Dritter Abschnitt: Eigenthum.
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Dritter Abschnitt.
Eigenthum 1).
Erster Titel.
Inhalt des Eigenthums ²).
903.
das Gesetz oder Rechte Dritter ent-
gegenstehen, mit der Sache nach Be-
lieben verfahren und Andere von je-
der Einwirkung ausschließen ³).
Der Eigenthümer einer
904. Sache ist nicht berechtigt,
die Einwirkung eines Anderen auf die
Sache zu verbieten, wenn die Ein-
wirkung zur Abwendung einer ge-
genwärtigen Gefahr nothwendig und
der drohende Schaden gegenüber dem
aus der Einwirkung dem Eigen-
thümer entstehenden Schaden unver-
hältnißmäßig groß ist. Der Eigen-
thümer kann Ersatz des ihm entste-
henden Schadens verlangen.
Der Eigenthümer einer
1) Dingliche Rechte überhaupt s. Anm. S. 148.
in Bezug auf die bestehenden Eigenthumsverhältnisse hat das BGB. rückwirkende Kraft s. S. 181
S. 45).
stehenden Eigenthumsverhältnisse
(anders bei Obligat. s. Anm.
905.
4Sache kann, soweit nicht
906.
führung von Gasen, Dämpfen, Ge-
rüchen, Nauch, Ruß, Wärme, Ge-
räusch, Erschütterungen und ähnliche
Das Recht des Eigen-
thümers eines Grund-
stücks antanen sich auf den Raum
über der Oberfläche und auf den Erd-
körper unter der Oberfläche. Der
Eigenthümer kann jedoch Einwirk-
ungen nicht verbieten, die in solcher
Höhe 4) oder Tiefe ) vorgenommen
werden, daß er an der Ausschließung
kein Interesse hat.
Der Eigenthümer eines
906. Grundstücks kann die Zu-
von einem anderen Grundstück aus-
gehende Einwirkungen insoweit nicht
verbieten, als die Einwirkung die
Benutzung seines Grundstücks nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigt
oder durch eine Benutzung des ande-
ren Grundstücks herbeigeführt wird,
In Bezug auf die be-
2) Ueber die sog. deutschrechtlichen Arten des Eigenthums:
à) Getheiltes Eigenthum, Ober= und Untereigenthum s. S. Art. 63 mit Anm.
Erbpacht-.
196 mit Anm.
b) Gesammteigenthum, s.
Erbzinsrecht, Büdnerei= oder Kathnerrecht, Häuslerrecht, vgl. S.
181 Abs. 2 (auch wohl S. 133) Familieneigen-
thum s. S. Art. 59, Wi CS 57, 58, 60, 61 mit Anm. Gemeindeeigenthum
§ 89, hiezu s. auch S. 181.
Allmenderecht möglicherweise §§ 1105 ff.
3) Beschränkungen der thatsächlichen Eigenthumsausübung im öffent-
lichen Interesse sind dem Partikularrechte vor
ehalten, S. 111, auch S. 124:
es gehören hieher die aus Gründen der Bau--, „Feuer- wursttoblten u. a. verfügten
Eigenthumsbeschränkungen.
S. auch Anm. zu S.
125.
4) z. B. durch Luftballons über 1000 Meter vgl. v. Holtzendorff im
Handbuch des Völkerrechts Bd. II § 46 S. 231.
5) z. B. bei Eisenbahntunnels; anders vom Standpunkte des Völkerrechts
aus s. v. Holtzendorff a. a. O.