Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Dritter Abschnitt: Eigenthum. 
157 
Dritter Abschnitt. 
Eigenthum 1). 
Erster Titel. 
Inhalt des Eigenthums ²). 
903. 
das Gesetz oder Rechte Dritter ent- 
gegenstehen, mit der Sache nach Be- 
lieben verfahren und Andere von je- 
der Einwirkung ausschließen ³). 
Der Eigenthümer einer 
904. Sache ist nicht berechtigt, 
die Einwirkung eines Anderen auf die 
Sache zu verbieten, wenn die Ein- 
wirkung zur Abwendung einer ge- 
genwärtigen Gefahr nothwendig und 
der drohende Schaden gegenüber dem 
aus der Einwirkung dem Eigen- 
thümer entstehenden Schaden unver- 
hältnißmäßig groß ist. Der Eigen- 
thümer kann Ersatz des ihm entste- 
henden Schadens verlangen. 
Der Eigenthümer einer 
1) Dingliche Rechte überhaupt s. Anm. S. 148. 
in Bezug auf die bestehenden Eigenthumsverhältnisse hat das BGB. rückwirkende  Kraft s. S. 181 
S. 45). 
stehenden Eigenthumsverhältnisse 
(anders bei Obligat. s. Anm. 
905. 
4Sache kann, soweit nicht 
906. 
führung von Gasen, Dämpfen, Ge- 
rüchen, Nauch, Ruß, Wärme, Ge- 
räusch, Erschütterungen und ähnliche 
Das Recht des Eigen- 
thümers eines Grund- 
stücks antanen sich auf den Raum 
über der Oberfläche und auf den Erd- 
körper unter der Oberfläche. Der 
Eigenthümer kann jedoch Einwirk- 
ungen nicht verbieten, die in solcher 
Höhe 4) oder Tiefe ) vorgenommen 
werden, daß er an der Ausschließung 
kein Interesse hat. 
Der Eigenthümer eines 
906. Grundstücks kann die Zu- 
von einem anderen Grundstück aus- 
gehende Einwirkungen insoweit nicht 
verbieten, als die Einwirkung die 
Benutzung seines Grundstücks nicht 
oder nur unwesentlich beeinträchtigt 
oder durch eine Benutzung des ande- 
ren Grundstücks herbeigeführt wird, 
In Bezug auf die be- 
2) Ueber die sog. deutschrechtlichen Arten des Eigenthums: 
à) Getheiltes Eigenthum, Ober= und Untereigenthum s. S. Art. 63 mit Anm. 
Erbpacht-. 
196 mit Anm. 
b) Gesammteigenthum, s. 
Erbzinsrecht, Büdnerei= oder Kathnerrecht, Häuslerrecht, vgl. S. 
181 Abs. 2 (auch wohl S. 133) Familieneigen- 
thum s. S. Art. 59, Wi CS 57, 58, 60, 61 mit Anm. Gemeindeeigenthum 
§ 89, hiezu s. auch S. 181. 
Allmenderecht möglicherweise §§ 1105 ff. 
3) Beschränkungen der thatsächlichen Eigenthumsausübung im öffent- 
lichen Interesse sind dem Partikularrechte vor 
ehalten, S. 111, auch S. 124: 
es gehören hieher die aus Gründen der Bau--, „Feuer- wursttoblten u. a. verfügten 
Eigenthumsbeschränkungen. 
S. auch Anm. zu S. 
125. 
4) z. B. durch Luftballons über 1000 Meter vgl. v. Holtzendorff im 
Handbuch des Völkerrechts Bd. II § 46 S. 231. 
5) z. B. bei Eisenbahntunnels; anders vom Standpunkte des Völkerrechts 
aus s. v. Holtzendorff a. a. O.