Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Vom 18. August 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt
Erster Abschnitt.
Allgemeine Dorschriften).
Artikel 1.
Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt
am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit
einem Gesetze, betreffend Aenderun-
gen des Gerichtsverfassungsgesetzes,
der Civilprozeßordnung und der
Konkursordnung, einem Gesetz über
die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung, einer Grund-
buchordnung und einem Gesetz über
die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Kraft.
Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist
jede Rechtsnorm?).
Artikel 3. 1
Soweit in dem Bürgerlichen Ge-
setzbuch oder in diesem Gesetze die
Regelung den Landesgesetzen vorbe-
halten oder bestimmt ist, daß landes-
gesetzliche Vorschriften unberührt
bleiben oder erlassen werden können,
bleiben die bestehenden landesgesetz-
lichen Vorschristen in Kraft und
Artikel 2. können neue landesgesetzliche Vor-
Gesetz im Sinne des Bürgerlichen schriften erlassen werden?).
1) Die Tragweite des BGB. ergiebt sich im Allgemeinen aus dem Begrisse
Privatrecht, bürgerliches Recht, s. Einleltung S. W. XXI ff. Das Verhält-
niß zum bisherigen bürgerlichen Rechte erhellt aus E. Art. 3, Art. 55 (mit Anm.)
—152, 153—218 (zum Landesrechte) und aus Art. 4, Art. 32 (mit Anm.) —54
(zum Reichsrecht).
2) Dieser Satz findet sich analog im Einf.G. zur Civilprozehordnung § 12,
in dem zur Strafprozeßordnung § 7, indem zur Konkursordnung 8 2. Unter Gesetz
ist also namentlich auch Gewohnheitsrecht zu verstehen; hierüber s. oben S. XXIII,
XXIV. Die Unterordnung aller Arten von Rechtsnormen unter den Namen
„Gesetz“, über welche sich Laband in seinem Staatsrecht des deutschen Reichs
Bd. 1 (2. Aufl. 1888) § 54 Anm. 1 S. 512 erläuternd ausspricht, ist schon älter
als die erwähnten Reichsgesetze: s. Kgl. sächsisches Einf.G. vom 30. Okt. 1861
zum ADSGB. 8 2 (G.= u. V.-Blatt 1861 Stück 14 S. 307 ff.); Preußische Ver-
ordnung v. 5. Juli 1867 betr. Einführung des ADHGB. in den Herzogthumern
Holstein und Schleswig § 2 (Preuß. G. S. 1867 S. 1133. Hiezu f. Nord-
deutsches Bundesgesetz betr. die Einführung der AdW . und des ADHGB. als
Bundesgesetz, v. 5. Juni 1869, 8 8 B 1 BB. 1869, S. 3879).
3) Hiermit stimmt auch E. 218 überein.