Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. 
Vom 18. August 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Dorschriften). 
Artikel 1. 
Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt 
am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit 
einem Gesetze, betreffend Aenderun- 
gen des Gerichtsverfassungsgesetzes, 
der Civilprozeßordnung und der 
Konkursordnung, einem Gesetz über 
die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung, einer Grund- 
buchordnung und einem Gesetz über 
die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit in Kraft. 
Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist 
jede Rechtsnorm?). 
Artikel 3. 1 
Soweit in dem Bürgerlichen Ge- 
setzbuch oder in diesem Gesetze die 
Regelung den Landesgesetzen vorbe- 
halten oder bestimmt ist, daß landes- 
gesetzliche Vorschriften unberührt 
bleiben oder erlassen werden können, 
bleiben die bestehenden landesgesetz- 
lichen Vorschristen in Kraft und 
Artikel 2. können neue landesgesetzliche Vor- 
Gesetz im Sinne des Bürgerlichen schriften erlassen werden?). 
1) Die Tragweite des BGB. ergiebt sich im Allgemeinen aus dem Begrisse 
Privatrecht, bürgerliches Recht, s. Einleltung S. W. XXI ff. Das Verhält- 
niß zum bisherigen bürgerlichen Rechte erhellt aus E. Art. 3, Art. 55 (mit Anm.) 
—152, 153—218 (zum Landesrechte) und aus Art. 4, Art. 32 (mit Anm.) —54 
(zum Reichsrecht). 
2) Dieser Satz findet sich analog im Einf.G. zur Civilprozehordnung § 12, 
in dem zur Strafprozeßordnung § 7, indem zur Konkursordnung 8 2. Unter Gesetz 
ist also namentlich auch Gewohnheitsrecht zu verstehen; hierüber s. oben S. XXIII, 
XXIV. Die Unterordnung aller Arten von Rechtsnormen unter den Namen 
„Gesetz“, über welche sich Laband in seinem Staatsrecht des deutschen Reichs 
Bd. 1 (2. Aufl. 1888) § 54 Anm. 1 S. 512 erläuternd ausspricht, ist schon älter 
als die erwähnten Reichsgesetze: s. Kgl. sächsisches Einf.G. vom 30. Okt. 1861 
zum ADSGB. 8 2 (G.= u. V.-Blatt 1861 Stück 14 S. 307 ff.); Preußische Ver- 
ordnung v. 5. Juli 1867 betr. Einführung des ADHGB. in den Herzogthumern 
Holstein und Schleswig § 2 (Preuß. G. S. 1867 S. 1133. Hiezu f. Nord- 
deutsches Bundesgesetz betr. die Einführung der AdW . und des ADHGB. als 
Bundesgesetz, v. 5. Juni 1869, 8 8 B 1 BB. 1869, S. 3879). 
3) Hiermit stimmt auch E. 218 überein.