Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gesebblat t 
214 
fuͤr das 
Königrei 
ch Baiern. 
  
XII. Stück. München, Sonnabend den 4. July 1818. 
  
Inhalt. 
Sdiet über den Abel im Königreiche Baiern. 
Reichs Titel V. J. 4.) 
(Fünfte Beplage zu der Verfaffungs= Urkunde des 
  
Ediet 
über den 
Adel im Königreiche Baiern. 
  
Titel I. 
Von Erlangung des Adels. 
* 
D. Adel wird durch eheliche Abstammung 
von einem adelichen Vater ererbt, oder durch 
Konigliche Verleihung erworben. 
G. 2. 
Die durch nachfolgende Ehe begirimirten 
werden den ehelich Gebohrnen gleich geachtet. 
Durch begitimation mittelst Königlichen 
Reseripts, durch Adoption, oder irgend einen 
andern Privat: Act kann der Adel nur mit 
auedrücklicher Königlicher Bewilligung über- 
tragen werden, welche dann für eine neue 
Perleihung gilt. 
Soll der begitimirte, der Adoptirte, den 
Besss der adelichen Titel und Wappen der 
Familie desjenigen, von welchem er sein Recht 
ableitet, erlangen, so ist überdieß die Einwil- 
ligung der Agnaten erforderlich. 
* 
Die Verleihung geschiehe durch Adels- 
briefe. 
Die Gesuche um einen Adelsbrief müssen 
mit den Angaben und Bescheinigungen der 
Personal= Verhältnisse, der Verdienste des 
Bittstellers und seiner Familie um den Staae 
und eines zum standesmáßigen Auskommen 
hinlänglichen Vermögens versehen seyn. Sie 
werden bey dem Staats: Ministerium des 
Königlichen Hauses eingereicht, und durch 
dasselbe dem Könige vorgelegt. Erfolgt die 
Koönigliche Genehmigung, so wird der Adels- 
brief mit Beschreibung des bewilligten Titels 
(15)
	        
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