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chung sich befinden, oder einer solchen
unterlagen, ohne von aller Schuld frey-
gesprochen worden zu seyn;
d) Personen, die in Concurs verfallen sind;
G. 70. Die Zahl der Gemeinde-Be-
vollmaͤchtigten soll immer das Dreyfache der
bey dem Magistrate aus der Buͤrger-Classe
angestellten Räthe (I. a7.) betragen.
Sie werden auf neun Jahre gewählt;
nach deren Verfluß tritt immer das altere
Drittheil aus, und wird durch eine neue
Wahl erseßzt; — der erste und zwente Aus-
tritt geschieht aber nach Verlauf dee dritten
und sechsten Jahres durch das Loos.
Der Abgang einzelner Bevollmächtigeen,
der sich in der Zwischenzelt bis zum ordent-
lichen Austritte eines Drittheils auf irgend
eine zuläßige Weise ergiebe, wird erst bey der
gewöhnlichen nächsten Wahl ersehr; ausge-
nommen, wenn, nach den erfolgten eingelnen
Abgängen, nicht einmal mehr zwey Dritt-
theile von der gesetzlich bestimmten Zahl der
Bevollmächtigten in Thätigkeit bleiben wür-
den.
Diejenigen, welche in diesem Falle an die
Seellen der einzelnen früher ausgetretenen
Bevollmächtigten kommen, vollenden nur die
Zeit, binnen welcher die Ausgetretenen das
Amt eines Bevollmächtigten zu ber#den ge-
habt hätten.
Die Abtretenden können wieder gewähle
werden.
H. 80. Die nach GS. 75 getrofsene Wahl
wiro nicht nur jedem ernannten Indiotduum
durch schriftliche Erössnung, sondern auch im
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Kreis-Intelligenz: Blatte öffentlich bekanut
gemacht. Nach vollzogener Wahl hört alle
Function der Wahlmänner auf.
II.
Wirkungskreis der Gemeinde -= Be-
vollmächtigten.
§. 31. Die Gemeinde, Bevollmächtige
tigten sind, als Vertreter der Gemeinde-
Corporation
10 berechtiget, die Bürgermeister, die Rechts-
kundigen Räthe, und die sämmrlichen
Glieder des Magistrats zu wählen;
wozu aber absolute Stimmen-Mehrheit
erfordert wird;
sie concurriren mit dem Magistrate zur
Besetzung des städtischen Dienst. Perso-
nals, nach den Bestimmungen des §.
58. und zwar in der Arc, daß der
Magnstrat die von ihm ausgewählten
Individuen für die zu besetzenden Stel-
leu ihnen bekannt mache, und sie mit
ihren allenfallsigen Erinnerungen darü-
ber vernimmt.
Sollten der Magistrat und die Bevoll-
mächtigten sich über die Auswahl nicht ver-
einigen können, so ist die Entscheidung der
Kreis-Reglerung darüber zu erhohlen.
§. 82. Der Magistrat ist verpflichtet:
die Gemeinde-Bevollmächtigten in allen wich-
tigen Gemeinde: Angelegenheiten zu Rathe
zu ziehen, insbesondere
a) bey Verdußerungen oder Verpfändun-
gen unbeweglicher Gemeinde= oder Stif-
tungs. Güter, oder nutzbarer Rechte;
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